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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 811

BGBl. 2020 I S. 811 · 9.631 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 811 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 811
                                   Gesetz
     zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
                                                Vom 15. April 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des

      Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes

    zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

  Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-

bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1893) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
          2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
          2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“
          und die Angabe „30. Juni 2020“ durch die An-
          gabe „30. Juni 2021“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1
      wird die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die
      Angabe „31. Dezember 2020“ ersetzt.
2. In § 22 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“
   durch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe

  „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
  ber 2023“ ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und

     30. Juni 2022“ durch ein Komma und die Wörter

     „31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „und 30. Juni

     2022“ durch ein Komma und die Wörter „31. De-

     zember 2021 und 30. Juni 2023“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
     2024“ durch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober 2024“
         durch die Angabe „31. Oktober 2025“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“
         durch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
      Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
  In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-
gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
2017 (BGBl. I S. 1893) geändert worden ist, wird die
Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 812 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 812
                      Artikel 2a
                  Änderung des
           Opferentschädigungsgesetzes
   Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Ausländerinnen und Ausländer haben die-
      selben Ansprüche wie Deutsche.“
  b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 1 oder 8“
     durch die Wörter „Absatz 1 oder 5“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit
     die Absätze 2 bis 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1
     nichts Abweichendes regeln.“ angefügt.
  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     bis 5 eingefügt:
         „(2) Für die Entscheidung über einen bis ein-
      schließlich 19. Dezember 2019 gestellten und
      nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf
      Leistungen nach § 1 ist bis zum 30. Juni 2020
      dasjenige Land zuständig und zur Gewährung
      der Versorgung verpflichtet, in dem die Schädi-
      gung eingetreten ist. Ab dem 1. Juli 2020 ist für

      die Entscheidung dasjenige Land zuständig und
      zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in
      dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei
      Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen
      Aufenthalt hat.
         (3) Für eine berechtigte Person, die am 19. De-
      zember 2019 bereits Leistungen nach § 1 erhält,
      und in den Fällen nach Absatz 2 Satz 1, in denen
      Leistungen nach § 1 gewährt werden, ist bis zum
      31. Dezember 2020 das Land zur Gewährung der
      Versorgung verpflichtet, in dem die Schädigung
      eingetreten ist; dies gilt auch, wenn Anträge auf
      zusätzliche Leistungen gestellt werden. Ab dem
      1. Januar 2021 ist dasjenige Land zur Gewährung
      der Versorgung verpflichtet, in dem die leistungs-
      berechtigte Person im Sinne des Satzes 1 ihren
      Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren ge-
      wöhnlichen Aufenthalt hat.
         (4) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1
      und des Absatzes 3 Satz 1 Feststellungen zu dem
      Ort der Schädigung nicht möglich, so ist das
      Land zur Gewährung der Versorgung verpflichtet,
      in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohn-
      sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
         (5) Haben berechtigte Personen ihren Wohn-
      sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des

      Geltungsbereiches dieses Gesetzes, ist das Land

      zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, in

      dem die Schädigung eingetreten ist. Abweichend

      von Satz 1 bleibt das nach den Absätzen 1 bis 4
      bestimmte Land zur Gewährung der Versorgung
      verpflichtet, wenn der Wohnsitz, bei Fehlen eines
      Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt nach der
      Schädigung ins Ausland verlegt wird.“

  c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 6 bis 8.
  d) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem
     Wort „hatte“ die Wörter „und eine Feststellung, in
     welchem Land die Schädigung eingetreten ist,
     nicht möglich ist“ eingefügt.

3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 Nummer 1 wird das Komma am
     Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden
     die Wörter „es finden die Übergangsregelungen
     gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die
     Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwen-
     dung, davon ausgenommen sind Versorgungen
     bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,“ an-
     gefügt.

  b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
     Angabe „Nummer 2“ eingefügt.

                      Artikel 2b
                Änderung des
     Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
   Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I
S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Im Jahr 2022 können Finanzhilfen nur für Inves-
     titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
     von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
     bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abge-
     nommen wurden und die im Jahr 2022 vollstän-
     dig abgerechnet werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
     2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
     und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die
     Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
   ber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“
   und die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die
   Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-
     titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
     von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
     bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-
     nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-
     dig abgerechnet werden.“

  b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember

     2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“

     und die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die

     Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.

4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
   ber 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“
   und die Angabe „31. Dezember 2024“ durch die
   Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 813 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 813
                      Artikel 2c

               Änderung des Gesetzes
       zur Errichtung eines Sondervermögens
      „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

   In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs-
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2017
(BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird die Angabe
„2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.

                       Artikel 3
                    Inkrafttreten

  (1) Artikel 2a Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2018 in Kraft.
  (2) Artikel 2a Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom
20. Dezember 2019 in Kraft.

  (3) Die Artikel 2b und 2c treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
  (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom
30. Dezember 2019 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 15. April 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
                                        Dr. F r a n z i s
und Jugend
k a G i f f e y

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 811. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 80ceeed56c8850e7….