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Artikel 2 · BT-Drs. 17/12057 · S. 12

Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungs-

Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungs-
finanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der zusätzliche Betrag der investiven Bundesbeteiligung in
Höhe von insgesamt 580,5 Mio. Euro wird dem bestehen-
den Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Jahr
2012 zugefügt, um ein reibungsloses Fortführen der beste-
henden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm
auf Länderebene zu ermöglichen und für Länder und Kom-
munen die notwendige Sicherheit über die Bereitstellung
der Plätze und ihre Finanzierung zu schaffen. Durch die ein-
malige Aufstockung des Sondervermögens wird gewähr-
leistet, dass Bewilligungen und Mittelabfluss auch über die
für die einzelnen Jahre gebildeten Verfügungsrahmen hin-
aus flexibel und bedarfsgerecht erfolgen können. Es sollen
hiermit auch die auf dem kurzfristigen Vorlauf beruhenden
Planungsrisiken aufgefangen werden. Die materiell-recht-
liche Grundlage des Investitionsprogramms „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung“ 2013–2014 gemäß Artikel 104b Absatz 2
GG findet sich in den in Artikel 1 enthaltenen neuen Rege-
lungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder.
Zu Nummer 2
Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt.
Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner Auf-
gaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Auf-
stockung des Sondervermögens und die Verlängerung des
Investitionsprogramms bis 2015 notwendigen Aufschub der
Auflösung bis spätestens zum 31. Dezember 2017.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12057, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.334–45.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 9fde1d8ba8c1162e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP