Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/12057 · S. 12
Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungs-
Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungs- finanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Der zusätzliche Betrag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 580,5 Mio. Euro wird dem bestehen- den Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ im Jahr 2012 zugefügt, um ein reibungsloses Fortführen der beste- henden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm auf Länderebene zu ermöglichen und für Länder und Kom- munen die notwendige Sicherheit über die Bereitstellung der Plätze und ihre Finanzierung zu schaffen. Durch die ein- malige Aufstockung des Sondervermögens wird gewähr- leistet, dass Bewilligungen und Mittelabfluss auch über die für die einzelnen Jahre gebildeten Verfügungsrahmen hin- aus flexibel und bedarfsgerecht erfolgen können. Es sollen hiermit auch die auf dem kurzfristigen Vorlauf beruhenden Planungsrisiken aufgefangen werden. Die materiell-recht- liche Grundlage des Investitionsprogramms „Kinderbetreu- ungsfinanzierung“ 2013–2014 gemäß Artikel 104b Absatz 2 GG findet sich in den in Artikel 1 enthaltenen neuen Rege- lungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus- bau der Tagesbetreuung für Kinder. Zu Nummer 2 Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner Auf- gaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Auf- stockung des Sondervermögens und die Verlängerung des Investitionsprogramms bis 2015 notwendigen Aufschub der Auflösung bis spätestens zum 31. Dezember 2017.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12057, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 44.334–45.807 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.22) +D1D2D3 · Prüfwert 9fde1d8ba8c1162e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP