Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4118
BGBl. 2013 I S. 4118 · 4.262 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und
zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent
des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Ver-
waltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamt-
betrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzu-
schließen; die Mittel hierfür können bis zum
30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen
im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern ent-
sprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung
Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamt-
betrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzu-
schließen; die Mittel können bis zum 31. März
2015 abgerufen werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2015“
durch die Angabe „30. September 2015“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „31. August 2015“
durch die Angabe „28. Februar 2016“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des
gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfü-
gungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezem-
ber 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum
30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im
Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens
des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzu-
schließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016
abgerufen werden. Investitionen im Umfang von
weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind
bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel kön-
nen bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 31. März
2014“ durch die Wörter „31. März 2014, 30. Juni
2014, 31. Dezember 2014 und 31. März 2015“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober
2016“ durch die Angabe „31. Januar 2017“ er-
setzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2016“ durch die Angabe „30. Juni 2017“ ersetzt.

Artikel 2 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe
Änderung des „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Artikel 3
In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-
gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), Inkrafttreten
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4118. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b3743389d1ef9538….