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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 4118

BGBl. 2013 I S. 4118 · 4.262 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 4118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4118
                                        Gesetz
                zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
                     zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und
                zur Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
                                            Vom 12. Dezember 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
            Änderung des Gesetzes
          über Finanzhilfen des Bundes
    zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

  Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-

bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Investitionen im Rahmen von 92,5 Prozent
       des den Ländern entsprechend Artikel 2 der Ver-
       waltungsvereinbarung „Kinderbetreuungsfinan-
       zierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamt-
       betrages sind bis zum 31. Dezember 2013 abzu-
       schließen; die Mittel hierfür können bis zum
       30. Juni 2014 abgerufen werden. Investitionen
       im Rahmen von 7,5 Prozent des den Ländern ent-
       sprechend Artikel 2 der Verwaltungsvereinbarung
       Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinan-
       zierung“ 2008 – 2013 jeweils zugeteilten Gesamt-
       betrages sind bis zum 31. Dezember 2014 abzu-
       schließen; die Mittel können bis zum 31. März
       2015 abgerufen werden.“

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2015“
     durch die Angabe „30. September 2015“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 wird die Angabe „31. August 2015“
     durch die Angabe „28. Februar 2016“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Investitionen im Umfang von 50 Prozent des
  gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfü-
  gungsrahmens des Landes sind bis zum 31. Dezem-

  ber 2014 abzuschließen; die Mittel können bis zum

  30. Juni 2015 abgerufen werden. Investitionen im

  Umfang von weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Ab-

  satz 1 Satz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens

  des Landes sind bis zum 31. Dezember 2015 abzu-
  schließen; die Mittel können bis zum 31. März 2016
  abgerufen werden. Investitionen im Umfang von
  weiteren 25 Prozent des gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1
  bereitgestellten Verfügungsrahmens des Landes sind
  bis zum 30. Juni 2016 abzuschließen; die Mittel kön-
  nen bis zum 31. Oktober 2016 abgerufen werden.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „und 31. März
     2014“ durch die Wörter „31. März 2014, 30. Juni
     2014, 31. Dezember 2014 und 31. März 2015“
     ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Oktober
     2016“ durch die Angabe „31. Januar 2017“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
     2016“ durch die Angabe „30. Juni 2017“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 4119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4119

                      Artikel 2                          (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe
                  Änderung des                           „2017“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
      Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
                                                                                Artikel 3
  In § 8 Satz 1 des Kinderbetreuungsfinanzierungs-
gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022),                             Inkrafttreten
das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2013       Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 12. Dezember 2013

                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                     Die Bundesministerin
                           für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                        Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 4118. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b3743389d1ef9538….