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Artikel 2 · BT-Drs. 18/11408 · S. 16

Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Aus dem Sondervermögen sollen künftig ausnahmsweise auch Investitionen zum Ausbau der Betreuung von
Kindern über drei Jahren gefördert werden, um durch die Schaffung zusätzlicher Plätze auf die Aufnahme von
anspruchsberechtigten Kindern mit Fluchthintergrund reagieren zu können.

Zu Nummer 2
Der weitere Ausbau des Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfolgt durch
eine Aufstockung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Finanzplanungszeitraum. Der zusätzli-
che Betrag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 1 126 Millionen Euro wird dem bestehen-
den Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ in den Jahren 2017 bis 2020 zugefügt, um ein Fortführen der
bestehenden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm auf Länderebene zu ermöglichen. Damit kön-
nen zusätzlich rund 100 000 Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Die materiell-rechtliche
Grundlage des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 gemäß Artikel 104b Ab-
satz 2 GG findet sich in den in Artikel 1 enthaltenen Regelungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum
Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder.

Zu Nummer 3
Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner
Aufgaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Aufstockung des Sondervermögens und das Investiti-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                   – 17 –             Drucksache 18/11408


onsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 notwendigen Aufschub der Auflösung bis spätestens
zum 31. Dezember 2024.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11408, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.303–42.005 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a6a88754dccad54….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP