Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/11408 · S. 16
Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Aus dem Sondervermögen sollen künftig ausnahmsweise auch Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern über drei Jahren gefördert werden, um durch die Schaffung zusätzlicher Plätze auf die Aufnahme von anspruchsberechtigten Kindern mit Fluchthintergrund reagieren zu können. Zu Nummer 2 Der weitere Ausbau des Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege erfolgt durch eine Aufstockung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Finanzplanungszeitraum. Der zusätzli- che Betrag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 1 126 Millionen Euro wird dem bestehen- den Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ in den Jahren 2017 bis 2020 zugefügt, um ein Fortführen der bestehenden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm auf Länderebene zu ermöglichen. Damit kön- nen zusätzlich rund 100 000 Plätze für Kinder bis zum Schuleintritt geschaffen werden. Die materiell-rechtliche Grundlage des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 gemäß Artikel 104b Ab- satz 2 GG findet sich in den in Artikel 1 enthaltenen Regelungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder. Zu Nummer 3 Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner Aufgaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Aufstockung des Sondervermögens und das Investiti- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11408 onsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 notwendigen Aufschub der Auflösung bis spätestens zum 31. Dezember 2024.
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Herkunft
BT-Drs. 18/11408, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 40.303–42.005 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 8a6a88754dccad54….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP