Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/2586 · S. 16
Zu Artikel 3 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 4a) Der weitere Ausbau des Betreuungsangebotes in Kinderkrippen und Kindertagestätten erfolgt durch eine Auf- stockung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Finanzplanungszeitraum. Der zusätzliche Be- trag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 550 Millionen Euro wird dem bestehenden Son- dervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ in den Jahren 2016 bis 2018 zugefügt, um ein Fortführen der beste- henden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm auf Länderebene zu ermöglichen. Die Kostenkal- kulation des Gesetzes zur Förderung von Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertages- pflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG, Bundestagsdrucksache 16/9299 S. 22) wird dabei zugrunde gelegt. Gegenüber dem bisherigen Ziel von insgesamt 780.000 Plätzen können zusätzlich rund 30.000 Plätze erreicht werden. Die materiell-rechtliche Grundlage des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018 gemäß Artikel 104b Absatz 2 Grundgesetz findet sich in den in Artikel 4 enthaltenen Regelungen im Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder. Zu Nummer 2 (§ 8 Satz 1) Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner Aufgaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Aufstockung des Sondervermögens und die Verlän- gerung des Investitionsprogramms bis 2018 notwendigen Aufschub der Auflösung bis spätestens zum 31. De- zember 2020.
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Herkunft
BT-Drs. 18/2586, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.735–41.297 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert bd41e885e1d2eea7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP