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Artikel 3 · BT-Drs. 18/2586 · S. 16

Zu Artikel 3 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4a)
Der weitere Ausbau des Betreuungsangebotes in Kinderkrippen und Kindertagestätten erfolgt durch eine Auf-
stockung des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ im Finanzplanungszeitraum. Der zusätzliche Be-
trag der investiven Bundesbeteiligung in Höhe von insgesamt 550 Millionen Euro wird dem bestehenden Son-
dervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ in den Jahren 2016 bis 2018 zugefügt, um ein Fortführen der beste-
henden Durchführungsverfahren zum Investitionsprogramm auf Länderebene zu ermöglichen. Die Kostenkal-
kulation des Gesetzes zur Förderung von Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertages-
pflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG, Bundestagsdrucksache 16/9299 S. 22) wird dabei zugrunde gelegt.
Gegenüber dem bisherigen Ziel von insgesamt 780.000 Plätzen können zusätzlich rund 30.000 Plätze erreicht
werden. Die materiell-rechtliche Grundlage des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015
– 2018 gemäß Artikel 104b Absatz 2 Grundgesetz findet sich in den in Artikel 4 enthaltenen Regelungen im
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder.

Zu Nummer 2 (§ 8 Satz 1)
Die Aufgaben des Sondervermögens sind zeitlich begrenzt. Das Sondervermögen ist nach der Erfüllung seiner
Aufgaben aufzulösen. Die Änderung regelt den durch die Aufstockung des Sondervermögens und die Verlän-
gerung des Investitionsprogramms bis 2018 notwendigen Aufschub der Auflösung bis spätestens zum 31. De-
zember 2020.

BT-Drs. 18/2586 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/2586, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.735–41.297 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert bd41e885e1d2eea7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP