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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2411

BGBl. 2014 I S. 2411 · 17.958 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2411
                                      Gesetz
          zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015
     und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
               sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
                                              Vom 22. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
              Finanzausgleichsgesetzes

   § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer
  stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu,
  zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen
  Euro in den Jahren 2015 bis 2017.“
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
  in den Jahren 2005
  und 2006 auf                   2 322 712 000 Euro,
  in den Jahren 2007
  und 2008 auf                        2 262 712 000 Euro,

  im Jahr 2009 auf                    1 727 712 000 Euro,

  im Jahr 2010 auf                    1 372 712 000 Euro,

  im Jahr 2011 auf                    1 912 712 000 Euro,

  im Jahr 2012 auf                    1 007 212 000 Euro,

  im Jahr 2013 auf                     947 462 000 Euro,
  im Jahr 2014 auf                    1 115 212 000 Euro,

  in den Jahren 2015
  und 2016 auf                         826 212 000 Euro,
  im Jahr 2017 auf                     726 212 000 Euro,

  im Jahr 2018 auf                     977 712 000 Euro,
  ab dem Jahr 2019 auf              1 077 712 000 Euro.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
  den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
  § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den

   Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg
   34,4 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 Prozent
   und in den übrigen Ländern 30,4 Prozent der Leis-
   tungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem
   Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Ba-
   den-Württemberg 31,6 Prozent, im Land Rheinland-
   Pfalz 37,6 Prozent und in den übrigen Ländern
   27,6 Prozent der Leistungen nach Satz 1. In den
   Jahren 2015 bis 2017 erhöht der Bund seine Betei-
   ligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Pro-
   zentpunkte auf 35,3 Prozent im Land Baden-Würt-
   temberg, auf 41,3 Prozent im Land Rheinland-Pfalz
   und auf 31,3 Prozent in den übrigen Ländern.“
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch
   die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

                         Artikel 3
                  Änderung des
      Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
   Das     Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz    vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur
      Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen
      Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren
      einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millio-
      nen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Fi-
      nanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des
      aufgestockten Sondervermögens sind ab dem
      31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 ge-
      nannte Betrag beläuft sich
      im Jahr 2016 auf                230 000 000 Euro,

      im Jahr 2017 auf                220 000 000 Euro,
      im Jahr 2018 auf               100 000 000 Euro.“

2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die An-
   gabe „2020“ ersetzt.

                         Artikel 4
                 Änderung des
      Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
    zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
  Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1
BGBl. 2014, Seite 2412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2412
des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118)
geändert worden ist, wird folgendes Kapitel 3 angefügt:

                        „Kapitel 3

                Investitionsprogramm
     „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018

                           § 12
                 Zweck der Finanzhilfen
   (1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund
aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungs-
ausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Ta-
geseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder
unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-,
Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstat-
tungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur
Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen
den Ländern.
   (2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden.
Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Geset-
zes sind solche, die entweder neu entstehen oder
solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen weg-
fallen.

   (3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umset-
zung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen

Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die

in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens

aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des

selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein

für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

   (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils-
finanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleich-
zeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.

                           § 13

       Höhe und Aufteilung der Programmkosten

  (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 550 Millionen Euro werden entsprechend der An-
zahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
                                     Verfügungsrahmen
              Land                   (Angaben in Euro)
 Baden-Württemberg                      73 762 468
 Bayern                                 86 968 023
 Berlin                                 27 161 398
 Brandenburg                            15 597 452
 Bremen                                  4 397 979
 Hamburg                                13 599 476
 Hessen                                 42 262 801

 Mecklenburg-Vorpommern                 10 538 885

 Niedersachsen                          50 994 727

 Nordrhein-Westfalen                   118 631 959

 Rheinland-Pfalz                        25 861 025
 Saarland                                5 701 054
 Sachsen                                28 322 629
 Sachsen-Anhalt                         13 843 178
 Schleswig-Holstein                     18 194 686
 Thüringen                              14 162 260
 (Summe: Deutschland)                  550 000 000

Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Ab-
satz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes ver-
teilen sich entsprechend.

  (2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zu-
wendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

                         § 14

             Gemeinschaftsfinanzierung
   (1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-
tag 30. Juni 2016 bewilligt sind, fließen in Höhe der
Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im
Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mitteln
vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern
nach dem 30. Juni 2016 im Rahmen der Umverteilung
bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum
31. Dezember 2016 bewilligt werden.
  (2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
Jedes Land hat zum Stichtag 30. Juni 2016 nachzuwei-
sen, dass

1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
   gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel

   höchsten 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
   zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist

   das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie

   die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-

   nenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln

   sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent

   der investiven Gesamtkosten nach, oder

2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
   und Investitionen bis einschließlich des genannten
   Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
   der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begrün-
   dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung
   von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
   und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsge-

   setz – KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und
   SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23)
   zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist
   das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung
   von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sons-
   tigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und In-
   vestitionen entsprechend den jeweiligen Durch-
   schnittswerten auf Landesebene mindestens in
   Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag
   angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das
   Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausge-
   hen, nach, oder

3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorange-

   gangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-

   ungsfinanzierung“ 2008 – 2013 und 2013 – 2014 in

   dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Pro-
   zent der investiven Gesamtkosten zum vorgenann-
   ten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Be-
   willigung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung
   kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereit-
   stellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in
   Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Ge-
   samtkosten nach.
BGBl. 2014, Seite 2413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2413
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
§ 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun-
desmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die
nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen ha-
ben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter
drei Jahren.

                          § 15

             Verfahren und Durchführung
    (1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-
hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-
haltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von
Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die
Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.

  (2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
§ 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 31. Dezember 2017 abzuschließen; die
Mittel können bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen

werden.

    (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun-
deskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständi-
gen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmit-
tel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger
des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder
leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die
Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bun-
desförderung angemessen hinzuweisen.

                          § 16

      Qualifiziertes Monitoring, Abschlussbericht
   (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichta-
gen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016
und 30. Juni 2018 über die Anzahl der bewilligten und
der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze
in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertages-
pflege sowie die hierfür aufgewendeten Bundes- und
Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommuna-
len Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Lis-
ten über die mit diesem Investitionsprogramm geförder-
ten Projekte vor.
   (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
tagen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016
und 30. Juni 2018 über die Art und Anzahl der bewil-
ligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvesti-
tionen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.
   (3) Die Länder legen dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend zum 30. Juni 2017
einen Zwischenbericht vor, der die Gesamtzahl der zum
Stichtag 1. März 2017 im Land zur Verfügung stehen-
den und entstehenden Plätze für Kinder unter drei Jah-
ren enthält.
   (4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 31. Dezember 2019 abzuschlie-
ßen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrech-
nungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informa-

tionsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungs-
befugnisse.
   (5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
nungsprüfungsbehörden.

   (6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum

30. Juni 2019 in Form eines zusammenfassenden vor-
läufigen Abschlussberichts, der zum Stichtag 1. März
2019 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung ste-
henden Plätze für Kinder unter drei Jahren enthält.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der ver-
ausgabten Finanzhilfen ist bis zum 30. Juni 2020 ein
zusammenfassender Abschlussbericht, der zum Stich-
tag 1. März 2020 die Gesamtzahl der für Kinder unter
drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze
enthält, vorzulegen.

                          § 17

          Rückforderung von Bundesmitteln

   (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in
§ 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen ent-
sprechen, wenn sie vor dem in § 12 Absatz 2 genann-
ten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel ab-
gerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern
die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums ver-
braucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzu-
zahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und
dem Bund zu erstatten.

   (2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh an-
gewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-
zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach
dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur
Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschrei-
tung.

                          § 18
                  Grundvereinbarung
   Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-
rung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“

                       Artikel 5
                    Änderung des
              Lastenausgleichsgesetzes
   Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 313 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 313

                Zuständigkeitsübertragung
      (1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durch-
   führung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschrif-
BGBl. 2014, Seite 2414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2414
  ten kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die
  Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesaus-
  gleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundes-
  ausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt über-
  tragen werden.
    (2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit
  sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das
  Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekannt-
  zumachen.
     (3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesaus-
  gleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306,

   308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht
   mehr anzuwenden.“
2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
   „Die Rückforderung ist“ die Wörter „, außer in den
   Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes,“ einge-
   fügt.

                       Artikel 6
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 22. Dezember

2014
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                Der Bundesminister der Finanzen
                                          Schäuble
                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und
Soziales
                                            Andrea Nahles
                                    Die Bundesministerin
                          für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                      Manuela Schwesig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2411. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b0b7845188d33d57….