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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2411
BGBl. 2014 I S. 2411 · 17.958 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015
und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-
tikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer
stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu,
zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen
Euro in den Jahren 2015 bis 2017.“
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005
und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007
und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 1 115 212 000 Euro,
in den Jahren 2015
und 2016 auf 826 212 000 Euro,
im Jahr 2017 auf 726 212 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 977 712 000 Euro,
ab dem Jahr 2019 auf 1 077 712 000 Euro.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an
den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den
Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg
34,4 Prozent, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 Prozent
und in den übrigen Ländern 30,4 Prozent der Leis-
tungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie ab dem
Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im Land Ba-
den-Württemberg 31,6 Prozent, im Land Rheinland-
Pfalz 37,6 Prozent und in den übrigen Ländern
27,6 Prozent der Leistungen nach Satz 1. In den
Jahren 2015 bis 2017 erhöht der Bund seine Betei-
ligung an den Leistungen nach Satz 1 um 3,7 Pro-
zentpunkte auf 35,3 Prozent im Land Baden-Würt-
temberg, auf 41,3 Prozent im Land Rheinland-Pfalz
und auf 31,3 Prozent in den übrigen Ländern.“
2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch
die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4118) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur
Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen
Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren
einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millio-
nen Euro zur Verfügung. Bewilligungen von Fi-
nanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des
aufgestockten Sondervermögens sind ab dem
31. Dezember 2014 möglich. Der in Satz 1 ge-
nannte Betrag beläuft sich
im Jahr 2016 auf 230 000 000 Euro,
im Jahr 2017 auf 220 000 000 Euro,
im Jahr 2018 auf 100 000 000 Euro.“
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2018“ durch die An-
gabe „2020“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes
zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4118)
geändert worden ist, wird folgendes Kapitel 3 angefügt:
„Kapitel 3
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 – 2018
§ 12
Zweck der Finanzhilfen
(1) In den Jahren 2015 bis 2018 gewährt der Bund
aus dem Bundessondervermögen „Kinderbetreuungs-
ausbau“ Ländern und Gemeinden nach Artikel 104b
des Grundgesetzes Finanzhilfen für Investitionen in Ta-
geseinrichtungen und zur Kindertagespflege für Kinder
unter drei Jahren. Investitionen sind Neubau-, Ausbau-,
Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstat-
tungsinvestitionen. Die Ausführungsbestimmungen zur
Ausgestaltung von Ausstattungsinvestitionen obliegen
den Ländern.
(2) Gefördert werden Investitionen, die der Schaf-
fung oder Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze
dienen und die ab dem 1. April 2014 begonnen wurden.
Zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne dieses Geset-
zes sind solche, die entweder neu entstehen oder
solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen weg-
fallen.
(3) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umset-
zung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen
Leistungs- und Lieferungsvertrags. Bei Vorhaben, die
in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens
aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des
selbstständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein
für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.
(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteils-
finanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes
durch den Bund gefördert werden, können nicht gleich-
zeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
§ 13
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe
von 550 Millionen Euro werden entsprechend der An-
zahl der Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
Verfügungsrahmen
Land (Angaben in Euro)
Baden-Württemberg 73 762 468
Bayern 86 968 023
Berlin 27 161 398
Brandenburg 15 597 452
Bremen 4 397 979
Hamburg 13 599 476
Hessen 42 262 801
Mecklenburg-Vorpommern 10 538 885
Niedersachsen 50 994 727
Nordrhein-Westfalen 118 631 959
Rheinland-Pfalz 25 861 025
Saarland 5 701 054
Sachsen 28 322 629
Sachsen-Anhalt 13 843 178
Schleswig-Holstein 18 194 686
Thüringen 14 162 260
(Summe: Deutschland) 550 000 000
Die diesbezüglichen Jahresbeträge gemäß § 4a Ab-
satz 2 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes ver-
teilen sich entsprechend.
(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zu-
wendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
§ 14
Gemeinschaftsfinanzierung
(1) Bundesmittel, die nicht zu 100 Prozent des ge-
samten Verfügungsrahmens des Landes bis zum Stich-
tag 30. Juni 2016 bewilligt sind, fließen in Höhe der
Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln und im
Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei Jahren den
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mitteln
vollständig bewilligt haben. Mittel, die den Ländern
nach dem 30. Juni 2016 im Rahmen der Umverteilung
bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum
31. Dezember 2016 bewilligt werden.
(2) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung zu
den Eigenaufwendungen in den Ländern einzusetzen.
Jedes Land hat zum Stichtag 30. Juni 2016 nachzuwei-
sen, dass
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
höchsten 54 Prozent der investiven Gesamtkosten
zum vorgenannten Stichtag beträgt; hierzu weist
das Land die Bewilligung von Landesmitteln sowie
die Bereitstellung kommunaler Mittel und gegebe-
nenfalls die Bereitstellung von investiven Mitteln
sonstiger Träger in Höhe von mindestens 46 Prozent
der investiven Gesamtkosten nach, oder
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebskosten
und Investitionen bis einschließlich des genannten
Stichtags höchstens ein Drittel der Gesamtkosten
der Kindertagesbetreuung, wie sie in der Begrün-
dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung
von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen
und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsge-
setz – KiföG) der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD (Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 21 bis 23)
zugrunde gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist
das Land zum genannten Stichtag die Aufbringung
von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und sons-
tigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten und In-
vestitionen entsprechend den jeweiligen Durch-
schnittswerten auf Landesebene mindestens in
Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem Stichtag
angefallenen Gesamtkosten für Plätze, die über das
Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes hinausge-
hen, nach, oder
3. der Anteil der im Rahmen dieses und der vorange-
gangenen Investitionsprogramme „Kinderbetreu-
ungsfinanzierung“ 2008 – 2013 und 2013 – 2014 in
dem Land bewilligten Bundesmittel höchstens 54 Pro-
zent der investiven Gesamtkosten zum vorgenann-
ten Stichtag beträgt; hierzu weist das Land die Be-
willigung von Landesmitteln sowie die Bereitstellung
kommunaler Mittel und gegebenenfalls die Bereit-
stellung von investiven Mitteln sonstiger Träger in
Höhe von mindestens 46 Prozent der investiven Ge-
samtkosten nach.

Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisenden
Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung der nach
§ 13 Absatz 1 dem Land zur Verfügung stehenden Bun-
desmittel; der Verfügungsrahmen der Länder, die die
nach Satz 2 erforderlichen Anteile nachgewiesen ha-
ben, erhöht sich im Verhältnis der Zahl der Kinder unter
drei Jahren.
§ 15
Verfahren und Durchführung
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und Durch-
führung des Verfahrens zur Verwendung der Finanz-
hilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haus-
haltsrecht der Länder. Bei der Weiterreichung von
Bundesmitteln durch die Länder an Dritte gelten die
Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäß.
(2) Die Investitionen sind zu 100 Prozent des gemäß
§ 13 Absatz 1 bereitgestellten Verfügungsrahmens des
Landes bis zum 31. Dezember 2017 abzuschließen; die
Mittel können bis zum 31. Dezember 2018 abgerufen
werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen Bun-
deskassen zur Auszahlung der Mittel an die zuständi-
gen Landeskassen anzuweisen, sobald die Bundesmit-
tel zur Begleichung fälliger Zahlungen durch den Träger
des Investitionsvorhabens benötigt werden. Die Länder
leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die
Empfänger weiter und verpflichten diese, auf die Bun-
desförderung angemessen hinzuweisen.
§ 16
Qualifiziertes Monitoring, Abschlussbericht
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichta-
gen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016
und 30. Juni 2018 über die Anzahl der bewilligten und
der neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze
in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertages-
pflege sowie die hierfür aufgewendeten Bundes- und
Landesmittel, getrennt nach Landesmitteln, kommuna-
len Mitteln und sonstigen Mitteln. Hierfür legen sie Lis-
ten über die mit diesem Investitionsprogramm geförder-
ten Projekte vor.
(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stich-
tagen 30. Juni 2015, 31. Dezember 2015, 30. Juni 2016
und 30. Juni 2018 über die Art und Anzahl der bewil-
ligten und bereits durchgeführten Ausstattungsinvesti-
tionen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Länder legen dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend zum 30. Juni 2017
einen Zwischenbericht vor, der die Gesamtzahl der zum
Stichtag 1. März 2017 im Land zur Verfügung stehen-
den und entstehenden Plätze für Kinder unter drei Jah-
ren enthält.
(4) Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
laufend und ist bis zum 31. Dezember 2019 abzuschlie-
ßen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen
lassen, haben das Bundesministerium für Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesrech-
nungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informa-
tionsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungs-
befugnisse.
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich
über einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer Rech-
nungsprüfungsbehörden.
(6) Die Länder unterrichten das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum
30. Juni 2019 in Form eines zusammenfassenden vor-
läufigen Abschlussberichts, der zum Stichtag 1. März
2019 die Gesamtzahl der im Land zur Verfügung ste-
henden Plätze für Kinder unter drei Jahren enthält.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises der ver-
ausgabten Finanzhilfen ist bis zum 30. Juni 2020 ein
zusammenfassender Abschlussbericht, der zum Stich-
tag 1. März 2020 die Gesamtzahl der für Kinder unter
drei Jahren im Land zur Verfügung stehenden Plätze
enthält, vorzulegen.
§ 17
Rückforderung von Bundesmitteln
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn
die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach nicht den in
§ 12 Absatz 1 bis 3 festgelegten Zweckbindungen ent-
sprechen, wenn sie vor dem in § 12 Absatz 2 genann-
ten Stichtag begonnen wurden oder zu viele Mittel ab-
gerufen wurden. Eine Rückzahlung erfolgt auch, sofern
die Mittel nicht innerhalb des Förderzeitraums ver-
braucht wurden. Nach den Sätzen 1 und 2 zurückzu-
zahlende Beträge sind nach Absatz 2 zu verzinsen und
dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh an-
gewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der Aus-
zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung
Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach
dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur
Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschrei-
tung.
§ 18
Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundvereinba-
rung zwischen dem Bund und den Ländern über die
Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes vom
19. September 1986 (Ministerialblatt des Bundesminis-
ters der Finanzen und des Bundesministers für Wirt-
schaft 1986, S. 238) entsprechend anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des
Lastenausgleichsgesetzes
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I
S. 248), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 313 wird wie folgt gefasst:
„§ 313
Zuständigkeitsübertragung
(1) Die Zuständigkeit eines Landes für die Durch-
führung der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschrif-

ten kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die
Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesaus-
gleichsämtern zuständigen Stelle mit dem Bundes-
ausgleichsamt auf das Bundesausgleichsamt über-
tragen werden.
(2) Der Umfang der übertragenen Zuständigkeit
sowie der Zeitpunkt des Übergangs sind durch das
Bundesausgleichsamt im Bundesanzeiger bekannt-
zumachen.
(3) Wurde die Zuständigkeit dem Bundesaus-
gleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306,
308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht
mehr anzuwenden.“
2. In § 349 Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Die Rückforderung ist“ die Wörter „, außer in den
Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes,“ einge-
fügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Manuela Schwesig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2411. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b0b7845188d33d57….