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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 250

BGBl. 2013 I S. 250 · 16.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 250
                                       Gesetz
                       zur zusätzlichen Förderung von Kindern
          unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege
                                            Vom 15. Februar 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates folgendes Gesetz beschlossen:

                      Artikel 1

                 Änderung des

         Gesetzes über Finanzhilfen des
Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

  Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
                       „Kapitel 1
                 Investitionsprogramm
      „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013“.

2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden ange-
   fügt:
                          „§ 4

                  Mittelabruf; Nachweis

        der Mittelverwendung; Abschlussbericht

    (1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember

  2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum

  30. Juni 2014 abgerufen werden.

     (2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt lau-
  fend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.
     (3) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
  rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis
  zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassen-
  den vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht ent-
  hält mindestens Angaben über

  1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerich-

     teten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tagesein-
     richtungen und in der Kindertagespflege,

  2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landes-
     mittel,
  3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren
     im Land zur Verfügung stehenden Plätze.

   (4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten
Nummern bis zum 31. August 2015 einen zusammen-

fassenden Abschlussbericht vorzulegen.

                     Kapitel 2
              Investitionsprogramm
    „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013–2014

                        §5
              Zweck der Finanzhilfen
   (1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der
Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbe-
treuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Ar-
tikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen
für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kin-
dertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Geför-
dert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung

zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab

dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.

   (2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-

setzung des Vorhabens dienenden rechtsverbind-

lichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vor-
haben, die in selbständige Abschnitte eines laufen-
den Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine
Förderung des selbständigen Abschnitts auch mög-
lich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förder-
kriterien erfüllt sind.
   (3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes
sind solche, die entweder neu entstehen oder solche
ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfal-

len.

   (4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der An-
teilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgeset-
zes durch den Bund gefördert werden, können nicht
gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-
währt werden.
BGBl. 2013, Seite 251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 251
§6
                                  Höhe und Aufteilung der Programmkosten
  (1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von
580,5 Millionen Euro werden gemäß Artikel 104b
Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen entsprechend der Anzahl der
Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:

                      Land

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

(Summe: Deutschland)

           Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)

  gesamt              im Jahr 2013          im Jahr 2014

 78 158 734           42 987 304            35 171 430

 90 874 152           49 980 784            40 893 368

 27 670 595           15 218 827            12 451 768

 16 508 519             9 079 686               7 428 833

  4 646 357             2 555 496               2 090 861

 14 111 602             7 761 381               6 350 221

 44 134 416           24 273 929            19 860 487

 11 256 883             6 191 286               5 065 597

 54 678 686           30 073 277            24 605 409

126 434 159           69 538 787            56 895 372

 27 191 155           14 955 135            12 236 020

  6 045 959             3 325 278               2 720 681

 29 574 122           16 265 767            13 308 355

 14 876 315             8 181 973               6 694 342

 19 533 207           10 743 264                8 789 943

 14 805 139             8 142 826               6 662 313

580 500 000          319 275 000           261 225 000
Auf Grund der Regelungen in § 7 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
  (2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.

                         §7
         Anpassung der Verfügungsrahmen

   (1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen
Ländern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember
2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1
im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“ 2008–2013 zur Verfügung
gestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebun-
den haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind

unschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung

der Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für

dieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundes-

mittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei
Jahren den anderen Ländern zu.
   (2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den
Stichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen
in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten
Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter
drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung
gestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen
Stichtagen genannten Anteile bewilligt haben:

1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfü-
   gungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni
   2013,

2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfü-
   gungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember
   2013,
3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens
   des Landes bis zum 31. März 2014.

Mittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im

Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden,

müssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt

werden.

  (3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung
zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzu-
setzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni
2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nach-
zuweisen, dass
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
   gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel
BGBl. 2013, Seite 252 — Originalseite als Abbildung
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      höchstens 54 Prozent der investiven Gesamt-
      kosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt;
      hierzu weist das Land die Bewilligung von Lan-
      desmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler
      Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von
      investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von
      mindestens 46 Prozent der investiven Gesamt-
      kosten nach, oder

  2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebs-
     kosten und Investitionen bis einschließlich des
     jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der
     Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie

     sie in der Begründung des Entwurfs eines Geset-

     zes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren

     in Tageseinrichtungen und in der Kindertages-

     pflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) der Frak-

     tionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
     drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde
     gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das
     Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung
     von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und
     sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten
     und Investitionen entsprechend den jeweiligen
     Durchschnittswerten auf Landesebene mindes-
     tens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem
     Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze,
     die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3
     des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus-
     gehen, nach.
  Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisen-
  den Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung
  der nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung
  stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen
  der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile
  nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der
  Zahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden
  Stichtag.
    (4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den

  nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten
  Verfügungsrahmen, so verringert sich der Verfü-
  gungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend.

                           §8

              Verfahren und Durchführung

     (1) Den Ländern obliegen die Regelung und
  Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der
  Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach
  dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterrei-
  chung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte
  gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinnge-
  mäß.
    (2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember
  2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum
  31. Oktober 2015 abgerufen werden.

     (3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen
  Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zu-
  ständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die
  Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen
  durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt
  werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bun-
  des unverzüglich an die Empfänger weiter und ver-
  pflichten diese, auf die Bundesförderung angemes-
  sen hinzuweisen.

                         §9
     Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten

   (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum
31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013
und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten
und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreu-
ungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kinder-
tagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten
Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landes-
mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.

   (2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die sta-

tistischen Landesämter dem Statistischen Bundes-

amt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen

nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten

Buches Sozialgesetzbuch.

   (3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises er-
folgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 ab-
zuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte,
die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich
erscheinen lassen, haben das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der
Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbe-
zogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-
licher Erhebungsbefugnisse.
   (4) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend un-
verzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen
ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
   (5) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis
zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfas-
senden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises der verausgab-
ten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein
zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.

                        § 10

         Rückforderung von Bundesmitteln
   (1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,
wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach
nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-
bindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5

Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder
zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung
erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des
Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sät-
zen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach
Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
  (2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwen-
dung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich
nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bun-
des zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Frist-
überschreitung.

                        § 11

                 Grundvereinbarung
   Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-
barung zwischen dem Bund und den Ländern über
die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-
BGBl. 2013, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253
  zes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des
  Bundesministers der Finanzen und des Bundes-

  ministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend
  anzuwenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung des
      Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
  Das     Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a

          Aufstockung des Sondervermögens

     Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-
  zierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Be-
  treuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen
  zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen
  Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.“
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die An-
   gabe „2017“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
             Finanzausgleichsgesetzes

   § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich

in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,

in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf                     1 727 712 000 Euro,

im Jahr 2010 auf                     1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf                     1 912 712 000 Euro,

im Jahr 2012 auf                     1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf                      947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf                      943 212 000 Euro,

ab dem Jahr 2015 auf                  905 712 000 Euro.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013“
durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 15. Februar 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e

                                      Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Kristina Schröder

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0324e2b41b91fe4a….