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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 250
BGBl. 2013 I S. 250 · 16.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur zusätzlichen Förderung von Kindern
unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege
Vom 15. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über Finanzhilfen des
Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-
bau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Kapitel 1
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013“.
2. Folgender § 4 und folgendes Kapitel 2 werden ange-
fügt:
„§ 4
Mittelabruf; Nachweis
der Mittelverwendung; Abschlussbericht
(1) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember
2013 abzuschließen. Die Mittel können bis zum
30. Juni 2014 abgerufen werden.
(2) Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt lau-
fend und ist bis zum 30. Juni 2015 abzuschließen.
(3) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis
zum 30. Juni 2013 in Form eines zusammenfassen-
den vorläufigen Abschlussberichts. Der Bericht ent-
hält mindestens Angaben über
1. die Anzahl der bewilligten und der neu eingerich-
teten zusätzlichen Betreuungsplätze in Tagesein-
richtungen und in der Kindertagespflege,
2. die hierfür aufgewendeten Bundes- und Landes-
mittel,
3. die Gesamtzahl der für Kinder unter drei Jahren
im Land zur Verfügung stehenden Plätze.
(4) Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
der verausgabten Finanzhilfen haben die Länder
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu den in Absatz 3 genannten
Nummern bis zum 31. August 2015 einen zusammen-
fassenden Abschlussbericht vorzulegen.
Kapitel 2
Investitionsprogramm
„Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013–2014
§5
Zweck der Finanzhilfen
(1) In den Jahren 2013 und 2014 gewährt der
Bund aus dem Bundessondervermögen „Kinderbe-
treuungsausbau“ Ländern und Gemeinden nach Ar-
tikel 104b Absatz 2 des Grundgesetzes Finanzhilfen
für Investitionen in Tageseinrichtungen und zur Kin-
dertagespflege für Kinder unter drei Jahren. Geför-
dert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung
zusätzlicher Betreuungsplätze dienen und die ab
dem 1. Juli 2012 begonnen wurden.
(2) Als Beginn gilt der Abschluss eines der Um-
setzung des Vorhabens dienenden rechtsverbind-
lichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Bei Vor-
haben, die in selbständige Abschnitte eines laufen-
den Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine
Förderung des selbständigen Abschnitts auch mög-
lich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förder-
kriterien erfüllt sind.
(3) Zusätzliche Plätze im Sinne dieses Gesetzes
sind solche, die entweder neu entstehen oder solche
ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfal-
len.
(4) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen
und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der An-
teilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgeset-
zes durch den Bund gefördert werden, können nicht
gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-
währt werden.

§6
Höhe und Aufteilung der Programmkosten
(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von
580,5 Millionen Euro werden gemäß Artikel 104b
Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen entsprechend der Anzahl der
Kinder unter drei Jahren wie folgt bereitgestellt:
Land
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
(Summe: Deutschland)
Verfügungsrahmen (Angaben in Euro)
gesamt im Jahr 2013 im Jahr 2014
78 158 734 42 987 304 35 171 430
90 874 152 49 980 784 40 893 368
27 670 595 15 218 827 12 451 768
16 508 519 9 079 686 7 428 833
4 646 357 2 555 496 2 090 861
14 111 602 7 761 381 6 350 221
44 134 416 24 273 929 19 860 487
11 256 883 6 191 286 5 065 597
54 678 686 30 073 277 24 605 409
126 434 159 69 538 787 56 895 372
27 191 155 14 955 135 12 236 020
6 045 959 3 325 278 2 720 681
29 574 122 16 265 767 13 308 355
14 876 315 8 181 973 6 694 342
19 533 207 10 743 264 8 789 943
14 805 139 8 142 826 6 662 313
580 500 000 319 275 000 261 225 000
Auf Grund der Regelungen in § 7 können sich die Verfügungsrahmen ändern.
(2) Der Bundesanteil ist bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen zulässig.
§7
Anpassung der Verfügungsrahmen
(1) Die Bundesmittel nach § 6 Absatz 1 stehen
Ländern zur Verfügung, die bis zum 31. Dezember
2012 mindestens 95 Prozent der ihnen nach Kapitel 1
im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbe-
treuungsfinanzierung“ 2008–2013 zur Verfügung
gestellten Bundesmittel durch Bewilligung gebun-
den haben. Etwaige spätere Rückforderungen sind
unschädlich. Besteht in einem Land keine Bindung
der Bundesmittel im Sinne von Satz 1, fließen die für
dieses Land in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Bundes-
mittel im Verhältnis der Zahl der Kinder unter drei
Jahren den anderen Ländern zu.
(2) Bundesmittel, die nicht in Höhe der zu den
Stichtagen genannten Anteile bewilligt sind, fließen
in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten
Mitteln und im Verhältnis der Zahl der Kinder unter
drei Jahren den Ländern zu, die die zur Verfügung
gestellten Mittel mindestens in Höhe der zu diesen
Stichtagen genannten Anteile bewilligt haben:
1. mindestens 50 Prozent des gesamten Verfü-
gungsrahmens des Landes bis zum 30. Juni
2013,
2. mindestens 75 Prozent des gesamten Verfü-
gungsrahmens des Landes bis zum 31. Dezember
2013,
3. 100 Prozent des gesamten Verfügungsrahmens
des Landes bis zum 31. März 2014.
Mittel, die den Ländern nach dem 31. März 2014 im
Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden,
müssen bis zum 30. Juni 2014 vollständig bewilligt
werden.
(3) Die Bundesmittel sind im Wege der parallelen
Gemeinschaftsfinanzierung als Zusatzfinanzierung
zu den Eigenaufwendungen in den Ländern einzu-
setzen. Jedes Land hat zu den Stichtagen 30. Juni
2013, 31. Dezember 2013 und 31. März 2014 nach-
zuweisen, dass
1. der Anteil der im Rahmen dieses Investitionspro-
gramms in dem Land bewilligten Bundesmittel

höchstens 54 Prozent der investiven Gesamt-
kosten zu den vorgenannten Stichtagen beträgt;
hierzu weist das Land die Bewilligung von Lan-
desmitteln sowie die Bereitstellung kommunaler
Mittel und gegebenenfalls die Bereitstellung von
investiven Mitteln sonstiger Träger in Höhe von
mindestens 46 Prozent der investiven Gesamt-
kosten nach, oder
2. der Anteil der Bundeszuschüsse für Betriebs-
kosten und Investitionen bis einschließlich des
jeweiligen Stichtages höchstens ein Drittel der
Gesamtkosten der Kindertagesbetreuung, wie
sie in der Begründung des Entwurfs eines Geset-
zes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren
in Tageseinrichtungen und in der Kindertages-
pflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD (Bundestags-
drucksache 16/9299, S. 21 bis 23) zugrunde
gelegt worden sind, beträgt; hierzu weist das
Land zum jeweiligen Stichtag die Aufbringung
von Landesmitteln, kommunalen Mitteln und
sonstigen Mitteln für zusätzliche Betriebskosten
und Investitionen entsprechend den jeweiligen
Durchschnittswerten auf Landesebene mindes-
tens in Höhe von zwei Dritteln der bis zu diesem
Stichtag angefallenen Gesamtkosten für Plätze,
die über die Verpflichtung des § 24a Absatz 3
des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus-
gehen, nach.
Eine Unterschreitung des Anteils der nachzuweisen-
den Mittel führt zu einer entsprechenden Kürzung
der nach § 6 Absatz 1 dem Land zur Verfügung
stehenden Bundesmittel; der Verfügungsrahmen
der Länder, die die nach Satz 2 erforderlichen Anteile
nachgewiesen haben, erhöht sich im Verhältnis der
Zahl der Kinder unter drei Jahren zum folgenden
Stichtag.
(4) Übersteigt der Mittelabruf eines Landes den
nach § 6 Absatz 1 für das Jahr 2013 bereitgestellten
Verfügungsrahmen, so verringert sich der Verfü-
gungsrahmen für das Jahr 2014 entsprechend.
§8
Verfahren und Durchführung
(1) Den Ländern obliegen die Regelung und
Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der
Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach
dem Haushaltsrecht der Länder. Bei der Weiterrei-
chung von Bundesmitteln durch die Länder an Dritte
gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinnge-
mäß.
(2) Die Investitionen sind bis zum 31. Dezember
2014 abzuschließen. Die Mittel können bis zum
31. Oktober 2015 abgerufen werden.
(3) Die Länder sind ermächtigt, die zuständigen
Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die zu-
ständigen Landeskassen anzuweisen, sobald die
Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen
durch den Träger des Investitionsvorhabens benötigt
werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bun-
des unverzüglich an die Empfänger weiter und ver-
pflichten diese, auf die Bundesförderung angemes-
sen hinzuweisen.
§9
Qualifiziertes Monitoring; Berichtspflichten
(1) Die Länder berichten dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum
31. März 2013, 30. Juni 2013, 31. Dezember 2013
und 31. März 2014 über die Anzahl der bewilligten
und der neu eingerichteten zusätzlichen Betreu-
ungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kinder-
tagespflege sowie über die hierfür aufgewendeten
Bundes- und Landesmittel, getrennt nach Landes-
mitteln, kommunalen Mitteln und sonstigen Mitteln.
(2) Jährlich, erstmalig 2013, übermitteln die sta-
tistischen Landesämter dem Statistischen Bundes-
amt bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Erhebungen
nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Prüfung des Verwendungsnachweises er-
folgt laufend und ist bis zum 31. Oktober 2016 ab-
zuschließen. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte,
die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich
erscheinen lassen, haben das Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der
Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbe-
zogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-
licher Erhebungsbefugnisse.
(4) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend un-
verzüglich über einschlägige Prüfungsbemerkungen
ihrer Rechnungsprüfungsbehörden.
(5) Die Länder unterrichten das Bundesministe-
rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis
zum 1. August 2014 in Form eines zusammenfas-
senden vorläufigen Abschlussberichts. Nach Prü-
fung des Verwendungsnachweises der verausgab-
ten Finanzhilfen ist bis zum 31. Dezember 2016 ein
zusammenfassender Abschlussbericht vorzulegen.
§ 10
Rückforderung von Bundesmitteln
(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück,
wenn die geförderten Maßnahmen ihrer Art nach
nicht den in § 5 Absatz 1 und 2 festgelegten Zweck-
bindungen entsprechen, wenn sie vor dem in § 5
Absatz 1 genannten Stichtag begonnen wurden oder
zu viele Mittel abgerufen wurden. Eine Rückzahlung
erfolgt auch, sofern die Mittel nicht innerhalb des
Förderzeitraums verbraucht wurden. Nach den Sät-
zen 1 und 2 zurückzuzahlende Beträge sind nach
Absatz 2 zu verzinsen und dem Bund zu erstatten.
(2) Werden Mittel entgegen § 8 Absatz 3 zu früh
angewiesen, so kann der Bund für die Zeit von der
Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwen-
dung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich
nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bun-
des zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Frist-
überschreitung.
§ 11
Grundvereinbarung
Im Übrigen sind die Regelungen der Grundverein-
barung zwischen dem Bund und den Ländern über
die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgeset-

zes vom 19. September 1986 (Ministerialblatt des
Bundesministers der Finanzen und des Bundes-
ministers für Wirtschaft 1986, S. 238) entsprechend
anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
Das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Aufstockung des Sondervermögens
Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finan-
zierung der Errichtung von 30 000 zusätzlichen Be-
treuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen
zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen
Euro im Jahr 2012 zur Verfügung.“
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die An-
gabe „2017“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,
in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,
im Jahr 2009 auf 1 727 712 000 Euro,
im Jahr 2010 auf 1 372 712 000 Euro,
im Jahr 2011 auf 1 912 712 000 Euro,
im Jahr 2012 auf 1 007 212 000 Euro,
im Jahr 2013 auf 947 462 000 Euro,
im Jahr 2014 auf 943 212 000 Euro,
ab dem Jahr 2015 auf 905 712 000 Euro.“
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In § 10 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert
worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2013“
durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Die Bundesministerin
l a M e r k e l
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0324e2b41b91fe4a….