Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/282?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/282?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen. § 285 Absatz 3 ist auf die Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/282?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 282 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 282 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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