Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 287 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-1 (1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-2 (2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn das nicht börsennotierte Unternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-3 (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Absatz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-4 (4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die solche AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG erlangen,
Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-5 (5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.