Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 287 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-1 (1) Die §§ 287 bis 292 sind anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-2 (2) Die §§ 287 bis 292 sind nicht anzuwenden, wenn das nicht börsennotierte Unternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-3 (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist § 289 Absatz 1 auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die AIF verwalten, die eine Minderheitsbeteiligung an einem nicht börsennotierten Unternehmen erlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-4 (4) § 290 Absatz 1 bis 3 und § 292 sind auch auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, die solche AIF verwalten, die Kontrolle in Bezug auf einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2004/109/EG erlangen,
Für die Zwecke dieser Paragraphen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/287#abs-5 (5) Die §§ 287 bis 292 gelten vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen, die in Artikel 6 der Richtlinie 2002/14/EG festgelegt sind.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 287 geändert durch Artikel 12 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 287 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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