Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 282 Anlageobjekte, Anlagegrenzen

Stand: 18.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/282#abs-1 (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/282#abs-2 (2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/282#abs-3 (3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden.

§ 281 § 283