Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. Die Bundesanstalt kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Sie hat den Antragsteller über die Verlängerung der Frist nach Satz 2 zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt ein Antrag als vollständig, wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 8, 10 und 11 genannten Angaben und Nachweise eingereicht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von AIF unter Verwendung der gemäß Absatz 1 Nummer 10 im Erlaubnisantrag beschriebenen Anlagestrategien beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 9, 12, 13 und 14 genannte Angaben nachgereicht hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 21 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.