Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.