Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:

1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25,
2.
die Angabe der Geschäftsleiter,
3.
Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
4.
Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
5.
die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
6.
die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
7.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hervorgehen und
8.
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach § 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.

§ 18 § 20