Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 154 Verwaltung und Anlage
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/154?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/154?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit den Maßgaben, dass
Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Übertragung bei Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften frühestens mit Erteilung der Genehmigung der Bundesanstalt wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/154?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 34 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 154 aufgehoben durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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03.03.2016 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I 348)
BGBl. 2016 I S. 348
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15.07.2014 Ausfertigung
§ 154 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I 934)
BGBl. 2014 I S. 934
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