Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 146 Firma
Stand: 10.06.2019
Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.