Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 139 Rechtsform
Stand: 18.04.2026
Geschlossene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen, als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nach den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden. Werden geschlossene inländische Investmentvermögen als Sondervermögen aufgelegt, gelten die §§ 92 bis 97, 99 bis 102, 104 bis 107 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5 sowie § 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 entsprechend.
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Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 2 1. 4. 2023 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
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