Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 104 Zwischenbericht

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/104#abs-1 (1) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen oder ein Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder einen EU-OGAW verschmolzen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 101 entspricht. Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft des übernehmenden Sondervermögens oder EU-OGAW unverzüglich auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/104#abs-2 (2) Zwischenberichte sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist § 102 entsprechend anzuwenden.

§ 103 § 105