Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 138 Auflösung und Liquidation

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/138#abs-1 (1) Ein Gesellschafter der offenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 132 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/138#abs-2 (2) Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der offenen Investmentkommanditgesellschaft.

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