Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch

KAGB

§ 92 Sondervermögen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/92#abs-1 (1) Die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/92#abs-2 (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/92#abs-3 (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/92#abs-4 (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Kapitalverwaltungsgesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/92#abs-5 (5) Vermögen, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gemäß § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 verwaltet werden, bilden keine Sondervermögen.

§ 91 § 93