Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung

KÜO

§ 6 Gebühren

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1.
Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
2.
Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
3.
anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,
4.
Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie
5.
Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.
6.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5 § 7