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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 760
BGBl. 2013 I S. 760 · 38.543 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 8. April 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4
und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni
2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstrom-
aggregate).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Ab-
satz 1, wenn die Anschlussöffnungen für
Feuerstätten an der Abgasanlage dichte
Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen
unter Beachtung der erforderlichen Feu-
erwiderstandsdauer der Abgasanlage ha-
ben, bei Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe die Gaszufuhr durch Ver-
schluss der Gasleitungen dauerhaft un-

terbunden ist und eine Mitteilung über
die dauerhafte Stilllegung an die zu-
ständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfegerin oder den zuständigen be-
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „unbenutzten
Anlagen“ durch die Wörter „dauerhaft stillge-
legten Anlagen nach Nummer 1“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bezirksschorn-
steinfegermeisterin oder des Bezirksschorn-
steinfegermeisters“ durch die Wörter „zustän-
digen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege-
rin oder des zuständigen bevollmächtigten Be-
zirksschornsteinfegers“ ersetzt.
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Bezirksschorn-
steinfegermeisterin oder des zuständigen Be-
zirksschornsteinfegermeisters“ durch die Wörter
„bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder
des zuständigen bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfegers“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Schornsteinfegern“
durch die Wörter „Schornsteinfegerinnen und
Schornsteinfegern“ ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Pflichten der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin
oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens
fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen,
soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer
des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf-
tragter auf die Ankündigung verzichtet.
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für
die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverord-
nungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schorn-
steinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verord-
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstätten-
bescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest.
Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer
des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf-
tragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt
die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
gerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirks-
schornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstätten-
bescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten in-
nerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen
Arbeitsgang durchgeführt werden können.
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat
die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der
Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund-
stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszu-
stellen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Formblätter
nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Hand-
werksgesetzes“ die Wörter „und die Beschei-
nigung nach § 4 Absatz 3“ eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 an-
zugebende Messgeräte-Identifikationsnummer
setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seri-
ennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin
nach Jahr und Monat zusammen.“
5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Gebühren
(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Ab-
satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlass-
bezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tat-
sächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren
nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.
(2) Die Gebührensätze richten sich nach den in
Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Ar-
beitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag
von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-
steuer festgesetzt.“
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.8 werden die Wörter „Anlagen
nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von
schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603“ durch
die Wörter „Anlagen nach Nummer 2.6, die mit
schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1
oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben werden“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 ein-
gefügt:
„2.9 Anlage nach Num- einmal in
mer 2.7, die mit schwe- jedem
felarmem Heizöl nach zweiten
DIN 51603 Teil 1 oder Kalender-
anderen leichten Heiz- jahr“.
ölen mit gleichwertiger
Qualität betrieben wer-
den
c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern
2.10 und 2.11.
d) In Nummer 2.10 werden die Wörter „Anlage nach
2.8“ durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8“
ersetzt.
7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„
„Anlage 2
(zu § 5)
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)
Formblatt
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung
von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1.
angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht
Laut Feuerstättenbescheid
Anlage
Nr.
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Hand-
werksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige
§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:
BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem
worden:
Datum der Mängel Änderungsmitteilung/Mängelart/
Arbeits- vorhanden Bemerkungen
ausführung ja/nein (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuer-
stättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
nach
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO*
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende
Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung
und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart
Feuerstättenart
Leistungsbereich/Leistung bei Nennleistung
der Messung
Leistungsbereich/Leistung bei Brennstoff
der Messung
Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug:
Feuerstätte: – an der Strömungssicherung
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe
– äußerer Zustand – an anderer Stelle
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe
Flammenbild Verbindungsstück
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
Abgasleitung
O2-Gehalt im Abgas %
unverdünnter CO-Gehalt ppm
O2-Differenz im Ringspalt %
Lufttemperatur im Ringspalt °C
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Es wurden keine Mängel festgestellt.
durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils
geltende Fassung.

764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz
Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Grenzwert für Abgasverlust %
°C Abgastemperatur °C
Pa Abgasverlust %
Messunsicherheit %
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum …………………………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.

Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO*
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende
Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung
und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart
Feuerstättenart
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV Ja Nein
Leistungsbereich/Leistung bei Nennleistung
der Messung
Leistungsbereich/Leistung bei Brennstoff
der Messung
Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg
Feuerstätte: Abgasabzug:
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe
– äußerer Zustand – an anderer Stelle
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen.
Verbindungsstück
Abgasleitung
unverdünnter CO-Gehalt ppm
O2-Differenz im Ringspalt %
Lufttemperatur im Ringspalt °C
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Es wurden keine Mängel festgestellt.
durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils
geltende Fassung.

Grenzwerte:
Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungsluft-
temperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz
Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
mg
Rußzahl CO-Gehalt 1 300
kWh
Ölderivate Keine Abgasverlust %
mg
Ölderivate CO-Gehalt kWh
°C Abgastemperatur °C
Pa Abgasverlust %
Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Heizkessel für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2
Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1
1. BImSchV
767
1. BImSchV
bzw. § 25 Absatz 4
Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage
für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Baujahr Datum/Jahr der Errichtung
Feuerstättenbauart Beschickungsart Art der Anlage
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) Wärmespeicher vorhanden
ja nein
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4):
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: ja nein
Messergebnis (Werte im Abgas):
Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2)
°C % Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3)
Abgastemperatur Druckdifferenz Messwert bezogen auf … % Sauerstoff
(Anlage 2 Nummer 2.2)
°C Pa Messwert abzüglich Messunsicherheit
(Anlage 2 Nummer 2.3)
Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung
erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Teillastmessung
ja nein
Wärmespeichervolumen
Liter
ja nein
ja nein
ja nein
ja nein
Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt
g/m3 g/m3
g/m3 g/m3
g/m3 g/m3
g/m3 g/m3
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Messgeräte-Identifikationsnummer(n) Bemerkungen: Datum Unterschrift des Schornsteinfegers Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach- richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder- holungsüberprüfung erfolgen kann.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV
769
Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste
Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Datum auf dem Datum/Jahr der Errichtung
Typenschild
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 Beschickungsart
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)
Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)
Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)
Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet:
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):
Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung
erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Art der Anlage
ja nein
ja nein
ja nein
ja nein
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt (§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Bemerkungen: Messgeräte-Identifikationsnummer(n) Datum Unterschrift des Schornsteinfegers Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen (§ 3 Absatz 3): Mittelwert: % Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen. Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach- richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder- holungsüberprüfung erfolgen kann.

Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen,
ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach §
1 KÜO*
Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an
einem Blockheizkraftwerk (BHKW)
einem ortsfesten Verbrennungsmotor
einem Notstromaggregat
für
einer Wärmepumpe
einem Brennstoffzellenheizgerät
…
gasförmige Brennstoffe flüssige Brennstoffe feste Brennstoffe
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungs-
ordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1
Absatz 1 Satz 3 SchfHwG
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Nennleistung Thermische Leistung Aufstellraum
raumluftabhängig Sonstiges:
raumluftunabhängig
Abgasanlage für
Unterdruck (N) Überdruck (P) hohen Überdruck (H)
Raumgröße
… dicht geschweißt
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug:
Gerät: – am Gerät
– Standsicherheit – am Abgasstutzen
– äußerer Zustand – am Schalldämpfer
– Abstände Verbindungsstück
Schalldämpfer Abgasleitung
Folgende Mängel wurden festgestellt:
O2-Gehalt im Abgas %
unverdünnter CO-Gehalt ppm
O2-Differenz im Ringspalt %
Lufttemperatur im Ringspalt °C
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Abgastemperatur °C
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht,
sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederho-
lungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers

Gebührenverzeichnis
Nr. Bezeichnung
1 Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung
Feuerstättenbescheides
1.1 – bei bis zu 3 Feuerungsanlagen
1.2 – bei mehr als 3 Feuerungsanlagen
1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
Anlage 3
(zu § 6)
Anzahl der Arbeitswerte
eines
10,0
zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid
2,0
2.1 Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit
4,0
2.3 Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
1,0
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
2.4 Zuschlag je Feuerstätte
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
2.5.1 – auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind,
6,0
mit einer
und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
2.5.2 – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen
0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
10,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
2.7.1 – von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag
2.7.2 – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
3 Sonstige Arbeitsgebühren
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen
in Höhe von 50 Prozent der
Beträge
in Höhe von 100 Prozent der
Beträge
der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0

Nr. Bezeichnung
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)
3.3 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1 EnEV)
3.4 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
3.5 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
3.6 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
3.7 Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute
8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:
Anzahl der Arbeitswerte
3,0
3,0
3,0
1,0
2,0
0,8
“.
„11. „Feuerungsanlage“: Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Ab-
gasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine
gemeinsame Abgasanlage
angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprü-
fungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen
als Feuerungsanlage;“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
sind, zählt jeder Anschluss
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut
der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag
kündung in Kraft.
nach der Ver-
(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d3a96718bcb4403a….