Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 760

BGBl. 2013 I S. 760 · 38.543 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
                                             Verordnung
                           zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
                                                Vom 8. April 2013

  Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4
und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I
S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:

                       Artikel 1

                   Änderung der
          Kehr- und Überprüfungsordnung

  Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni
2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
       ein Komma ersetzt.
   bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

        „3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstrom-
            aggregate).“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        „1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Ab-
            satz 1, wenn die Anschlussöffnungen für
            Feuerstätten an der Abgasanlage dichte
            Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen
            unter Beachtung der erforderlichen Feu-
            erwiderstandsdauer der Abgasanlage ha-
            ben, bei Feuerstätten für gasförmige
            Brennstoffe die Gaszufuhr durch Ver-
            schluss der Gasleitungen dauerhaft un-
BGBl. 2013, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
             terbunden ist und eine Mitteilung über
             die dauerhafte Stilllegung an die zu-
             ständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
             steinfegerin oder den zuständigen be-
             vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
             schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,“.

     bb) In Nummer 4 werden die Wörter „unbenutzten
         Anlagen“ durch die Wörter „dauerhaft stillge-
         legten Anlagen nach Nummer 1“ ersetzt.

  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bezirksschorn-
     steinfegermeisterin oder des Bezirksschorn-
     steinfegermeisters“ durch die Wörter „zustän-
     digen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege-
     rin oder des zuständigen bevollmächtigten Be-
     zirksschornsteinfegers“ ersetzt.

  d) In Absatz 6 werden die Wörter „Bezirksschorn-
     steinfegermeisterin oder des zuständigen Be-
     zirksschornsteinfegermeisters“ durch die Wörter
     „bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder
     des zuständigen bevollmächtigten Bezirks-
     schornsteinfegers“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Schornsteinfegern“
   durch die Wörter „Schornsteinfegerinnen und
   Schornsteinfegern“ ersetzt.

3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

                           „§ 3

                     Pflichten der
      bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin
  oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

     (1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
  oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
  hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens
  fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen,
  soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer
  des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf-
  tragter auf die Ankündigung verzichtet.

     (2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
  steinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte
  Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für
  die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverord-
  nungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schorn-
  steinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verord-
  nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom
  26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstätten-

  bescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest.

  Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer
  des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf-
  tragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt
  die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
  gerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirks-
  schornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstätten-
  bescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten in-
  nerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen
  Arbeitsgang durchgeführt werden können.

     (3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat
  die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder
  der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der
  Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund-

  stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszu-
  stellen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Formblätter
     nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Hand-
     werksgesetzes“ die Wörter „und die Beschei-
     nigung nach § 4 Absatz 3“ eingefügt.

  b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

     „Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 an-
     zugebende     Messgeräte-Identifikationsnummer
     setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seri-
     ennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin
     nach Jahr und Monat zusammen.“

5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

                           „§ 6

                        Gebühren

    (1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Ab-
  satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
  den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des
  Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlass-
  bezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des
  Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tat-
  sächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren
  nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

     (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in
  Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Ar-
  beitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag
  von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-
  steuer festgesetzt.“

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2.8 werden die Wörter „Anlagen
     nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von
     schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603“ durch
     die Wörter „Anlagen nach Nummer 2.6, die mit
     schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1
     oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger
     Qualität betrieben werden“ ersetzt.

  b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 ein-
     gefügt:

       „2.9 Anlage nach Num-                einmal in
            mer 2.7, die mit schwe-         jedem

            felarmem Heizöl nach            zweiten
            DIN 51603 Teil 1 oder           Kalender-
            anderen leichten Heiz-          jahr“.
            ölen mit gleichwertiger
            Qualität betrieben wer-
            den

  c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern
     2.10 und 2.11.

  d) In Nummer 2.10 werden die Wörter „Anlage nach
     2.8“ durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8“
     ersetzt.

7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762
   „
„Anlage 2
(zu § 5)

 Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in)

Formblatt

Datum des Feuerstättenbescheides:

Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:

Liegenschaft:
                                               Formblatt zum Nachweis
                                    der Durchführung
von Schornsteinfegerarbeiten
 (§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242)
 Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
 prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
 nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1.
 angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht

 Laut Feuerstättenbescheid
       Anlage
 Nr.
       (Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

 Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes

 Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Hand-
 werksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige
 § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde:
BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem
worden:

   Datum der          Mängel             Änderungsmitteilung/Mängelart/
    Arbeits-         vorhanden                    Bemerkungen
   ausführung          ja/nein         (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)

              Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuer-
              stättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.

nach
                     Datum              Unterschrift des Schornsteinfegers

              Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
 Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):

Datum              Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
BGBl. 2013, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763
                                                        Gasförmige Brennstoffe
 Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
                                                                 Datum der Arbeitsausführung:
                                                                  Überprüfung nach § 1 KÜO*
                                                                  Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
                                                                  Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
                                                                  Wiederkehrende
Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
                                                                  Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
                                                                  Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

                                                                 Ausfertigung für
 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

                                                                 Gebäudeteil:
 Bescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
                                Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung
und Überprüfung von Anlagen
                                (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
                                Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
                                zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
                                mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)

 Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

 Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung             Brennerart

 Feuerstättenart

Leistungsbereich/Leistung bei        Nennleistung
der Messung

Leistungsbereich/Leistung bei        Brennstoff
der Messung

                    Art der Anlage
 Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):

 Verbrennungsluft/Lüftung                    Abgasabzug:

 Feuerstätte:                                – an der Strömungssicherung

 – Befestigung/Abstände                      – in Brennerhöhe

 – äußerer Zustand                           – an anderer Stelle

 Brenner/Heizgasweg                          Abgasklappe

 Flammenbild                                 Verbindungsstück

  Folgende Mängel wurden festgestellt:

  Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung
  Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.

       Abgasleitung

       O2-Gehalt im Abgas                            %

       unverdünnter CO-Gehalt                  ppm

       O2-Differenz im Ringspalt                     %

       Lufttemperatur im Ringspalt                   °C

       Druckdifferenz im Ringspalt               Pa

           Es wurden keine Mängel festgestellt.

durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
  Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils

geltende Fassung.
BGBl. 2013, Seite 764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 764
764                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013

Messergebnis gemäß 1. BImSchV:
Wärmeträgertemperatur                                       °C       Verbrennungslufttemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas                                   %        Druckdifferenz
 Das Messergebnis entspricht der Verordnung.
 Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                      Grenzwert für Abgasverlust                                              %
                                 °C       Abgastemperatur                                    °C
                                 Pa       Abgasverlust                                        %
                                          Messunsicherheit                                    %
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
     Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
     Die Messung ist bis zum …………………………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)

Datum                                    Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
BGBl. 2013, Seite 765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 765
                                                           Flüssige Brennstoffe
 Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
                                                                 Datum der Arbeitsausführung:
                                                                  Überprüfung nach § 1 KÜO*
                                                                  Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
                                                                  Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
                                                                  Wiederkehrende
Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
                                                                  Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
                                                                  Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

                                                                 Ausfertigung für
 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

                                                                 Gebäudeteil:
 Bescheinigung                  über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige
                                Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung
und Überprüfung von Anlagen
                                (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
                                Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
                                zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
                                mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)

 Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

 Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung             Brennerart

 Feuerstättenart

 Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV  Ja                Nein

Leistungsbereich/Leistung bei        Nennleistung
der Messung

Leistungsbereich/Leistung bei        Brennstoff
der Messung

                    Art der Anlage
 Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
 Verbrennungsluft/Lüftung                    Brenner/Heizgasweg
 Feuerstätte:                                Abgasabzug:
 – Befestigung/Abstände                      – in Brennerhöhe
 – äußerer Zustand                           – an anderer Stelle
  Folgende Mängel wurden festgestellt:

  Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung
  Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen.
       Verbindungsstück
       Abgasleitung
       unverdünnter CO-Gehalt                  ppm
       O2-Differenz im Ringspalt                     %
       Lufttemperatur im Ringspalt                   °C
       Druckdifferenz im Ringspalt               Pa
        Es wurden keine Mängel festgestellt.
durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
  Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils

geltende Fassung.
BGBl. 2013, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
                                         Grenzwerte:

Messergebnis gemäß 1. BImSchV:

Rußzahl-Einzelwerte                      Rußzahl-Mittelwert
Wärmeträgertemperatur              °C    Verbrennungsluft-
                                         temperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas          %     Druckdifferenz
 Das Messergebnis entspricht der Verordnung.

                                                  mg
Rußzahl               CO-Gehalt          1 300
                                                 kWh
Ölderivate Keine      Abgasverlust                %
                                                  mg
Ölderivate            CO-Gehalt                  kWh
        °C   Abgastemperatur                      °C

        Pa   Abgasverlust                         %
                      Messunsicherheit            %
 Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..
   Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
   Die Messung ist bis zum ………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)

Datum                  Unterschrift des Schornsteinfegers

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
BGBl. 2013, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 767
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013

                                                                         Heizkessel für feste Brennstoffe
 Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
                                                                                             Datum der Arbeitsausführung:

                                                                                              Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
                                                                                              Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2
                                                                                              Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1
                                                                                               1. BImSchV
                                                            767

1. BImSchV
bzw. § 25 Absatz 4
                                                                                              Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
                                                                                              Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV

                                                                                             Ausfertigung für

 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                                               Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

                                                                                             Gebäudeteil:

 Bescheinigung                                über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage
                                              für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
                                              Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
                                              1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)

 Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.                                  Baujahr                 Datum/Jahr der Errichtung

                   Feuerstättenbauart                                 Beschickungsart                         Art der Anlage

             Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)                                        Wärmespeicher vorhanden
                                                                                                               ja  nein

 Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):

 Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4):

 Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):

 Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):

 Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet:  ja  nein

 Messergebnis (Werte im Abgas):

 Wärmeträgertemperatur                   Sauerstoffgehalt                              Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2)
                                 °C                            %                             Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3)

 Abgastemperatur                         Druckdifferenz                                        Messwert bezogen auf … % Sauerstoff
                                                                                                             (Anlage 2 Nummer 2.2)

                                 °C                            Pa                                 Messwert abzüglich Messunsicherheit
                                                                                                               (Anlage 2 Nummer 2.3)

  Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
  Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung
      erforderlich.
      Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).

* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.

       Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
                                      kW

                       Teillastmessung
                        ja  nein

                Wärmespeichervolumen
                                                        Liter

                                          ja  nein

                                          ja  nein

                                          ja  nein

                                          ja  nein

       Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt

                                  g/m3                  g/m3
                                  g/m3                  g/m3

                                  g/m3                  g/m3

                                  g/m3                  g/m3

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BGBl. 2013, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
 Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage
 Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
 Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)

Bemerkungen:

Datum                    Unterschrift des Schornsteinfegers

 Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
  (§ 3 Absatz 3):
  Mittelwert:        %
Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der
Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsüberprüfung erfolgen kann.
BGBl. 2013, Seite 769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 769
                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013

                                                        Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
 Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
                                                                                             Datum der Arbeitsausführung:

                                                                                              Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
                                                                                              Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
                                                                                              Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV
769
                                                                                              Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
                                                                                              Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV

                                                                                             Ausfertigung für

 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                                               Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

                                                                                             Gebäudeteil:

 Bescheinigung                                über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste
                                              Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
                                              sionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
                                              1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)

 Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr.                            Datum auf dem                 Datum/Jahr der Errichtung
                                                                        Typenschild

       Feuerstättenbauart nach Anlage 4                               Beschickungsart

                                                                 Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)

  Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)
  Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)
  Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)
  Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)

 Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1):

 Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet:

 Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1):

 Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2):

  Das Ergebnis entspricht der Verordnung.

  Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung
      erforderlich.
      Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).

* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.

       Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
                                      kW

  Art der Anlage

                                          ja  nein

                                          ja  nein

                                          ja  nein

                                          ja  nein

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
BGBl. 2013, Seite 770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 770
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen):
 Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage
 Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes
 Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen

Bemerkungen:

Messgeräte-Identifikationsnummer(n)

Datum                    Unterschrift des Schornsteinfegers

 Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
  (§ 3 Absatz 3):
  Mittelwert:        %
Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der
Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsüberprüfung erfolgen kann.
BGBl. 2013, Seite 771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 771
                                       Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen,
                              ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte
 Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
                                                                 Datum der Arbeitsausführung:

                                                                  Überprüfung nach §

1 KÜO*
                                                                  Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO

                                                                 Ausfertigung für
 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters                   Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

                                                                 Gebäudeteil:

 Bescheinigung                   über das Ergebnis der Überprüfung an
                                  einem Blockheizkraftwerk (BHKW)
                                  einem ortsfesten Verbrennungsmotor
                                  einem Notstromaggregat
                                 für

 einer Wärmepumpe
 einem Brennstoffzellenheizgerät
…
                                  gasförmige Brennstoffe             flüssige Brennstoffe            feste Brennstoffe
                                 gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungs-
                                 ordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1
                                 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG

 Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung

 Nennleistung                       Thermische Leistung                Aufstellraum

 raumluftabhängig             Sonstiges:
 raumluftunabhängig 

 Abgasanlage für

  Unterdruck (N)             Überdruck (P)              hohen Überdruck (H)

             Raumgröße

…                  dicht geschweißt
 Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
 Verbrennungsluft/Lüftung                    Abgasabzug:
 Gerät:                                      – am Gerät
 – Standsicherheit                           – am Abgasstutzen
 – äußerer Zustand                           – am Schalldämpfer
 – Abstände                                  Verbindungsstück
 Schalldämpfer                               Abgasleitung
  Folgende Mängel wurden festgestellt:
O2-Gehalt im Abgas                           %
unverdünnter CO-Gehalt                   ppm
O2-Differenz im Ringspalt                    %
Lufttemperatur im Ringspalt                  °C
Druckdifferenz im Ringspalt                  Pa
Abgastemperatur                              °C
    Es wurden keine Mängel festgestellt.
  Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
  Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
  Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
BGBl. 2013, Seite 772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 772



Messgeräte-Identifikationsnummer(n)


                                                            Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
                                                            einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht,
                                                            sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederho-
                                                            lungsüberprüfung erfolgen kann.

Datum                  Unterschrift des Schornsteinfegers

BGBl. 2013, Seite 773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 773
                                              Gebührenverzeichnis

    Nr.                                 Bezeichnung

1         Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
          Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung
          Feuerstättenbescheides
1.1       – bei bis zu 3 Feuerungsanlagen
1.2       – bei mehr als 3 Feuerungsanlagen

1.3       Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides
2         Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)

                                       Anlage 3
                                        (zu § 6)

                   Anzahl der Arbeitswerte

eines

                10,0
                zusätzlich 2,0 für jede weitere
                Feuerungsanlage, insgesamt
                höchstens 30,0 je Feuerstät-
                tenbescheid
                 2,0
2.1       Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit              11,7
2.2       Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit
4,0
2.3       Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
          für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
          alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen

          Anmerkung:
1,0
          Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.

2.4       Zuschlag je Feuerstätte
2.5       Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
2.5.1     – auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die
            festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind,

                 6,0

mit einer
und
            der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
            bis Nummer 2.4
            1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
               sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
               10 Prozent und
            2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
               das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
               und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
2.5.2     – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
            Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
            zeit sowie besondere Auslagen
0,7
2.6       Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
          mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
          angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde
10,0
2.7       Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
          auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
2.7.1     – von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
            Samstag

2.7.2     – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

3         Sonstige Arbeitsgebühren
3.1       Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen
      in Höhe von 50 Prozent der
      Beträge
                in Höhe von 100 Prozent der
                Beträge

der
          Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
          dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV)
6,0
BGBl. 2013, Seite 774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 774
      Nr.                                 Bezeichnung
   3.2      Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
            Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
            Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
            Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)

   3.3      Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
            der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
            § 26b Absatz 1 EnEV)
   3.4      Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
            Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)
   3.5      Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
            heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV)
   3.6      Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
            turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)
   3.7      Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute

8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:

  Anzahl der Arbeitswerte

3,0

3,0

3,0

1,0

2,0
0,8
                            “.
  „11. „Feuerungsanlage“: Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Ab-
       gasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine
gemeinsame Abgasanlage
       angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprü-
       fungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen
       als Feuerungsanlage;“.

                                                       Artikel 2
                                          Bekanntmachungserlaubnis
sind, zählt jeder Anschluss
                  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut
                der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fas-
                sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                       Artikel 3
                                                    Inkrafttreten
                  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag
                kündung in Kraft.

nach der Ver-
                   (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                   Berlin, den 8. April 2013

                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 760. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d3a96718bcb4403a….