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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 12
BGBl. 2025 I Nr. 12 · 7.575 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2025 Nr. 12
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 15. Januar 2025
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des
§ 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), von
denen § 4 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) neu gefasst wurde:
Artikel 1
Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen
namentlich anzugeben.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie“.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1,20 Euro“ durch die Angabe „1,40 Euro“ ersetzt.
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
„1.4 Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1
Absatz 5a 25,0“.

b) Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:
Anzahl der
Nr. Bezeichnung
Arbeitswerte
„3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
3.3.1 Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen 1,5
3.3.2 bei Feststellung eines Verstoßes 9,0
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG)
3.4.1 Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen 1,5
3.4.2 bei Feststellung eines Verstoßes 9,0
3.5 Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je
Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe) 10,0
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 1 GEG)
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung 5,0
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung 30,0
3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet
ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) 3,0
3.8 Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten
worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je
Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
3.8.1 Grundwert 8,0
3.8.2 Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst 10,0
3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 4 GEG) 2,0
3.10 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG)
3.10.1 Grundwert 2,0
3.10.2 Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst 10,0
3.11 Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG)
3.11.1 Grundwert 8,0
3.11.2 Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst 10,0
3.12 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) 7,0
Anmerkung:
Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt
oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
3.13 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute 0,8
3.13.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.13.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.14 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8“.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Januar 2025
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 12. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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