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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 12

BGBl. 2025 I Nr. 12 · 7.575 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2025                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2025                                  Nr. 12

                                    Dritte Verordnung
                     zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung

                                            Vom 15. Januar 2025


  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des
§ 20 Absatz 4 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), von
denen § 4 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) neu gefasst wurde:


                                                    Artikel 1

                          Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
  Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen
  namentlich anzugeben.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
     cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
         „6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie“.
     dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1,20 Euro“ durch die Angabe „1,40 Euro“ ersetzt.
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1.3 wird die folgende Nummer 1.4 eingefügt:
                                                                                                Anzahl der
         Nr.                                     Bezeichnung
                                                                                               Arbeitswerte
      „1.4       Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1
                 Absatz 5a                                                            25,0“.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  b) Die Nummern 3.3 bis 3.14 werden wie folgt gefasst:
                                                                                                    Anzahl der
         Nr.                                      Bezeichnung
                                                                                                   Arbeitswerte
      „3.3     Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
               weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
      3.3.1    Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen                                1,5
      3.3.2    bei Feststellung eines Verstoßes                                                   9,0
      3.4      Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
               werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
               Absatz 1 Nummer 2 GEG)
      3.4.1    Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen                                1,5
      3.4.2    bei Feststellung eines Verstoßes                                                   9,0
      3.5      Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
               vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je
               Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)        10,0
      3.6      Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
               Absatz 2 Nummer 1 GEG)
      3.6.1    bei Feststellung keiner Verschlechterung                                           5,0
      3.6.2    bei Feststellung einer Verschlechterung                                           30,0
      3.7      Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet
               ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)                            3,0
      3.8      Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten
               worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je
               Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
      3.8.1    Grundwert                                                                          8,0
      3.8.2    Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
               § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst             10,0
      3.9      Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
               Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
               Absatz 2 Nummer 4 GEG)                                                             2,0
      3.10     Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
               Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
               § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG)
      3.10.1   Grundwert                                                                          2,0
      3.10.2   Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
               § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst             10,0
      3.11     Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder
               Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
               § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG)
      3.11.1   Grundwert                                                                          8,0
      3.11.2   Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
               § 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst             10,0
      3.12     Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
               Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht
               erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)                           7,0
               Anmerkung:
               Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt
               oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
      3.13     Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
               oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
               Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute                 0,8
      3.13.1   bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal                 35,0
      3.13.2   bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal             45,0
      3.14     Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute                      0,8“.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 15. Januar 2025

                                       Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                R. Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 12. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 0aecf595e0d45ac9….