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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1544

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BGBl. 2020, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
1544                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2020

                                                  Zweite Verordnung
                                   zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung*
                                                               Vom 2. Juli 2020

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
– des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Hand-
  werksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I
  S. 2242), der zuletzt durch Artikel 284 der Verord-
  nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
  dert worden ist,
– des § 4 Absatz 4 Satz 1 und des § 20 Absatz 4 Satz 1
  des    Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes      vom
  26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt
  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
  (BGBl. I S. 2495) geändert worden sind:

                              Artikel 1
  Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni
2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dauerhaft
           stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die
           Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der
           Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht
           brennbaren Stoffen unter Beachtung der erfor-
           derlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgas-
           anlage haben“ durch die Wörter „Anlagen
           nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind,
           wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten
           an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus
           nicht brennbaren Stoffen haben“ ersetzt.
       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „dauerhaft
           stillgelegten Anlagen nach Nummer 1“ durch

* Notifiziert gemäß der Richtlinie 2015/1535 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
  verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
  und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
  L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

      die Wörter „betriebsbereiten, jedoch dauernd
      unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Num-
      mer 1.9 und 2.5“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
   fügt:
     „(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevoll-
  mächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der
  zuständige bevollmächtigte Bezirksschornstein-
  feger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigen-
  tümers des Grundstücks oder der Räume für
  Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1
  Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der
  Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen,
  wenn
  1. eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung
     festgestellt worden ist,
  2. die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer
     Herabsetzung sichergestellt ist,
  3. die Feuerstätte mindestens die Anforderungen
     der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4

     Nummer 1 der Verordnung über kleine und
     mittlere Feuerungsanlagen einhält und
  4. der für die Feuerstätte benutzte Schornstein
     nur einfach belegt ist.
  Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirks-
  schornsteinfegerin oder der zuständige bevoll-
  mächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest,
  dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung
  des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie
  oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer
  auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1
  hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals
  nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von ei-
  nem Jahr beantragt werden. Liegen die Vorausset-
  zungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat
  die zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
  steinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte
  Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuer-

  stättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder
  entsprechend der Anlage 1 festzulegen.“
BGBl. 2020, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
   d) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach Ab-
      schluss der Maßnahmen“ die Wörter „durch die
      zuständige bevollmächtigte Bezirksschornstein-
      fegerin oder den zuständigen bevollmächtigten
      Bezirksschornsteinfeger“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „(Bekanntma-
   chung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-
   ordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berich-
   tigt am 8. März 2007, GMBl S. 398)“ durch die Wör-
   ter „(Bekanntmachung des Bundesministeriums für

   Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl
   S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März
   2015, GMBl S. 136, geändert worden ist)“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Das Wort „Zeitabstände“ wird durch das Wort
      „Zeiträume“ ersetzt.
   b) Die Wörter „vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38)“
      werden gestrichen.

   c) Das Wort „Zeiträumen“ wird durch das Wort „Zeit-
      abständen“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                        Gebühren
      (1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu ent-
   richten:

   1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1          des

      Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

   2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbeschei-
      des nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerks-
      gesetzes,
   3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1
      des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn
      bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festge-
      stellt wurden,

   4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Ab-
      satz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerks-
      gesetzes sowie

   5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-
      Handwerksgesetzes.

      (2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden,
   wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 in-
   nerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebühren-

   rechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr
   nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige
   Gebührenrechnung erhoben werden.

     (3) Die Gebührensätze richten sich nach den in
   Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeits-
   wert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen
   Umsatzsteuer.“
5. § 8 Satz 3 wird aufgehoben.
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1.3 in der Spalte „Anlagen und deren
      Benutzung“ werden die Wörter „und erkennbar
      rückstandsarmer Verbrennung“ gestrichen.
   b) Nummer 1.8 wird aufgehoben.

   c) Die Nummern 1.9 und 1.10 werden die Nummern
      1.8 und 1.9.

   d) In Nummer 2.6 in der Spalte „Anlagen und deren

      Benutzung“ werden nach den Wörtern „nach § 15

     1. BImSchV“ die Wörter „oder der 44. BImSchV“
     eingefügt.
  e) In Nummer 2.8 in der Spalte „Anlagen und deren
     Benutzung“ wird das Wort „Anlagen“ durch das
     Wort „Anlage“ und das Wort „werden“ durch das
     Wort „wird“ ersetzt.
  f) In Nummer 2.9 in der Spalte „Anlagen und deren
     Benutzung“ wird das Wort „werden“ durch das
     Wort „wird“ ersetzt.

7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  a) In dem „Formblatt zum Nachweis der Durch-
     führung von Schornsteinfegerarbeiten“ werden
     in der linken Spalte die Angabe „§ 8 EU/EWR-

     Handwerk-Verordnung“ durch die Angabe „§ 9
     EU/EWR-Handwerk-Verordnung“ und in der
     rechten Spalte die Wörter „Unterschrift des
     Schornsteinfegers“ durch die Wörter „Unter-
     schrift des ausführenden Schornsteinfegers“ er-
     setzt.

  b) In der Bescheinigung „Gasförmige Brennstoffe“
     wird nach der Zeile „Feuerstättenart Art der Anla-

     ge“ eine neue Zeile mit den Wörtern „Hersteller-
     bescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein“
     eingefügt.
  c) In der Bescheinigung „Flüssige Brennstoffe“ wird
     unter der Zeile „Überprüfungsergebnis gemäß
     KÜO“ in der rechten Spalte unter der Zeile „Ab-

     gasleitung“ eine neue Zeile mit den Wörtern „O2-

     Gehalt im Abgas %“ eingefügt.
  d) In der Bescheinigung „Heizkessel für feste Brenn-
     stoffe“ wird in der rechten Spalte die Angabe
     „bzw. § 25 Absatz 5“ gestrichen.
  e) Die Bescheinigung „Einzelraumfeuerungsanlagen
     für feste Brennstoffe“ wird wie folgt geändert:

     aa) In der rechten Spalte wird die Angabe „bzw.
         § 26 Absatz 7“ gestrichen.

     bb) Die Zeile „Offener Kamin oder historische
         Feuerstätte, zugelassen nur für gelegent-
         lichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)“ wird wie folgt
         gefasst:

         „Offener Kamin, zugelassen nur für gelegent-
         lichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische
         Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)“.

8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 wird in der Spalte „Bezeichnung“
     die Angabe „§ 14 Absatz 2 SchfHwG“ durch die
     Angabe „§ 14a SchfHwG“ ersetzt.

  b) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
      „2.3   Feuerstättenschau an alleinstehen-
             den Abgasanlagen und Gruppen
             von Abgasanlagen:
      2.3.1 für jeden vollen und angefangenen 1,0
            Meter von senkrechten Teilen
      2.3.2 für jeden vollen und angefangenen 1,0“.
            Meter von waagerechten Teilen ab
            einer Länge von 10 Metern

             Anmerkung:
             Bei Abgasanlagen außerhalb von
             Gebäuden werden maximal 3 Me-

             ter berechnet.
BGBl. 2020, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
  c) In Nummer 2.5.1 wird in der Spalte „Bezeich-
     nung“ jeweils das Wort „Kehrbezirke“ durch das
     Wort „Bezirke“ ersetzt.

  d) In Nummer 2.6 wird in der Spalte „Anzahl der
     Arbeitswerte“ die Ziffer „10“ durch die Ziffer „15“
     ersetzt.
  e) Die Nummern 3.4 bis 3.8 werden wie folgt gefasst:
       „3.4 Überprüfung des Verschlechterungs- 5,0
            verbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
            § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV)

       3.5   Überprüfung bestimmter Ausstat- 3,0
             tungen von Zentralheizungen (§ 14
             Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2
             Nummer 2 EnEV)
       3.6   Überprüfung bestimmter Vorrichtun- 1,0
             gen an Umwälzpumpen in Zentral-

             heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
             § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV)

       3.7   Überprüfung der Begrenzung der 2,0
             Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
             turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
             § 26b Absatz 2 Nummer 4 EnEV)

       3.8   Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 0,8“.
             SchfHwG) je Arbeitsminute

  f) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-
     fügt:

      „4    Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 5,0
            SchfHwG) einer rückständigen Ge-
            bühr für eine Tätigkeit nach dieser
            Anlage
      5     Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG)
      5.1   Grundwert                          60

      5.2   Je Arbeitsminute                   1,0“.
            Anmerkung:

            Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
            keiten und Wartezeiten vor Ort.

                      Artikel 2

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsordnung
in der vom Tag nach der Verkündung dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                       Artikel 3

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 2. Juli 2020
                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1544. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b33d706386426698….