Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 6 Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
Änderungsverlauf
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15.01.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2025 I Nr. 12
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26.10.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I 4740)
BGBl. 2021 I S. 4740
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02.07.2020 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2020 I S. 1544
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