Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung

KÜO

§ 6 Gebühren

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

§ 5 § 7