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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4740
BGBl. 2021 I S. 4740 · 6.225 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften1
Vom 26. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund
– des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schorn-
steinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2495) geändert worden sind, sowie
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geän-
dert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni
2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der
1
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Bezug auf die Auferlegung
von Ausgleichsmaßnahmen.
Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:
„6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Ab-
satz 8,“.
2. In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der
Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten“ wie
folgt geändert:
a) In der linken unteren Spalte werden vor den
Wörtern „Anschrift des Schornsteinfegerbetrie-
bes“ die Wörter „Name und“ eingefügt.
b) In der rechten unteren Spalte werden die An-
gaben „Bestätigung der Ausführung dieser
Schornsteinfegerarbeiten“, „Datum“ und „Unter-
schrift des Eigentümers/Verwalters“ nebst dem
zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte „Bezeich-
nung“ nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter
„oder in Sondereigentum stehender Anlage nach
§ 20 Absatz 2 SchfHwG“ eingefügt.

b) Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern
3.3 bis 3.12 ersetzt:
„3.3 Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin 1,5
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, §
97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
3.4 Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden 1,5
mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2
GEG)
3.5 Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 10,0
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026
§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
3.6 Überprüfung des Verschlechterungsverbots
Nummer 1 GEG)
3.6.1 bei Feststellung keiner Verschlechterung
3.6.2 bei Feststellung einer Verschlechterung
eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
5,0
30,0
3.7 Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist 3,0
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3.8 Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten 1,0
Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
3.9 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm- 2,0
wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
3.10 Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen 7,0
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
3.11 Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder 0,8
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§
1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute
3.11.1 bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal 35,0
3.11.2 bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal 45,0
3.12 Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute 0,8“.
Artikel 2
Änderung der
EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März
2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehr-
gang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als
Ausgleichsmaßnahme wählen.“
2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1
Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsord-
nung in der vom Tag nach der Verkündung dieser
Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4740. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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