Gesetze / Landesrecht Brandenburg / JurVDKpV · GVBl.II/03, [Nr. 20] S.449
Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den Juristischen Vorbereitungsdienst im Land Brandenburg (Juristische Kapazitätsverordnung - JurVDKpV)
12 Normen · Ausgangsfassung vom 06.08.2003 · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich, Einstellungstermine
- § 2 Teilnahme am Auswahlverfahren
- § 3 Bestimmung der Ausbildungskapazität
- § 4 Festsetzung der Ausbildungskapazität
- § 5 Rangfolge nach Leistung
- § 6 Härtefälle
- § 6a Landeskinderregelung
- § 7 Wartezeit
- § 8 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes
- § 9 Zurückgestellte Bewerbungen
- § 9a Übergangsvorschriften
- § 10 In- Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Änderungsverlauf
- 21.08.2026 — 12 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 8 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.36)
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Historischer Änderungsnachweis
14.02.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 14.02.2023, Artikel 2
§ 6a eingefügt; §§ 9, 9a geändert
GVBl. I 2023, Nr. 02, S. 2
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Historischer Änderungsnachweis
18.03.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.03.2014
Überschrift, § 3, 4 geändert; § 9a neu eingefügt
GVBl. II 2014, Nr. 19
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Historischer Änderungsnachweis
22.07.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 22.07.2010
§§ 1-4, 6-9 geändert
GVBl. II 2010, Nr. 48
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).