Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung
JurVDKpV§ 6a Landeskinderregelung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/6a#abs-1 (1) Die nach der Anwendung der §§ 5 und 6 noch verfügbaren Ausbildungsplätze werden im Rahmen von § 11 Absatz 4 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zu 70 Prozent an Bewerber vergeben, die die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg abgelegt haben oder durch längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen mit dem Land Brandenburg dauerhaft persönlich verbunden sind, solange nicht in der Mehrzahl aller Oberlandesgerichtsbezirke in der Bundesrepublik Deutschland Bewerber regelmäßig länger als sechs Monate zurückgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/6a#abs-2 (2) Innerhalb der in Absatz 1 geregelten Gruppe sowie bei den übrigen Bewerbern entscheidet die längere Wartezeit. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.