Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung
JurVDKpV§ 3 Bestimmung der Ausbildungskapazität
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/3#abs-1 (1) Die Ausbildungskapazität gemäß § 11 Abs. 1 Buchstabe b und § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes bestimmt sich nach den im Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln sowie der Zahl der in Zivilsachen eingesetzten Richterinnen und Richter bei den Amts- und Landgerichten, die jedoch durch die bei den Staatsanwaltschaften eingesetzten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten begrenzt wird. Richterinnen und Richter mit einem Pensum in Zivilsachen von weniger als der Hälfte eines vollen Pensums, Richterinnen und Richter, die überwiegend in Berufungs- und Beschwerdesachen, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig sind, sowie Richterinnen und Richter auf Probe mit einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr bleiben bei der Zählung unberücksichtigt. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit einem Pensum von weniger als der Hälfte eines vollen Pensums oder mit einer Dienstzeit von weniger als einem Jahr oder solche, die überwiegend im Bereich des Schwerpunktes einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingesetzt sind, bleiben bei der Zählung ebenso unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Kapazität ist von der Anzahl der nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Anzahl der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte abzuziehen, die voraussichtlich ganz oder überwiegend, insbesondere durch Urlaub, Krankheit, Kur, Fortbildung, Abordnung, Mutterschutz oder Elternzeit, an der Ausbildung gehindert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/3#abs-2 (2) Sind zu einem Einstellungstermin mehr Ausbildungsplätze verfügbar als bei der Festsetzung ermittelt worden sind, so sind auch diese nach den §§ 5 bis 7 zu vergeben.