Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung

JurVDKpV

§ 4 Festsetzung der Ausbildungskapazität

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Zahl der für die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe von § 11 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze stellt die Ausbildungsbehörde für die Dauer eines Jahres zum Jahresbeginn fest. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse am 30. September des Vorjahres. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass nach der jährlichen Festsetzung eine wesentliche Änderung der Berechnungsgrundlagen eingetreten ist, ist die Ausbildungskapazität zu einem von der Ausbildungsbehörde bestimmten Stichtag, der nicht mehr als drei Monate vor der Festsetzung liegen darf, neu festzusetzen.

§ 3 § 5