Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung

JurVDKpV

§ 1 Anwendungsbereich, Einstellungstermine

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/1#abs-1 (1) Die Auswahl der in den Vorbereitungsdienst aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach § 11 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes und nach den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Zahl der Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/1#abs-2 (2) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen im Regelfall am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres. Die Einstellungstermine und der Schlusstag für die Entgegennahme von Bewerbungen werden jeweils durch die Ausbildungsbehörde öffentlich bekannt gemacht; die Veröffentlichung kann auch in einem allgemein zugänglichen Informations- und Kommunikationssystem geschehen.

§ 2