Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung
JurVDKpV§ 5 Rangfolge nach Leistung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/5#abs-1 (1) Die Reihenfolge der Auswahl nach Leistung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) richtet sich nach der Prüfungsgesamtnote der ersten juristischen Prüfung oder der ersten juristischen Staatsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/5#abs-2 (2) Bei gleicher Leistung entscheidet die längere Wartezeit (§ 7); bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.