Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung

JurVDKpV

§ 6 Härtefälle

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/6#abs-1 (1) Die Ausbildungsplätze für außergewöhnliche Härtefälle (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes) werden an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die durch die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligt würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/6#abs-2 (2) Übersteigt die Zahl der anzuerkennenden Härtefälle die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze innerhalb der Härtefallquote, so entscheidet die längere Wartezeit. Bei gleicher Wartezeit entscheidet das Los.

§ 5 § 6a