Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung

JurVDKpV

§ 8 Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/8#abs-1 (1) Innerhalb von zehn Tagen nach der Benachrichtigung über die beabsichtigte Aufnahme in den Vorbereitungsdienst haben die Bewerberinnen und Bewerber der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/8#abs-2 (2) Soweit die Annahme unterbleibt, werden nach Fristablauf nicht in Anspruch genommene Ausbildungsplätze im Nachrückverfahren entsprechend der Rangfolge vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/8#abs-3 (3) Im Nachrückverfahren kann die Frist zur Annahme des Ausbildungsplatzes durch Verfügung der Ausbildungsbehörde auf fünf Tage abgekürzt werden. Die Fristabkürzung ist den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Benachrichtigung über die beabsichtigte Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst mitzuteilen.

§ 7 § 9