Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung
JurVDKpV§ 2 Teilnahme am Auswahlverfahren
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/2#abs-1 (1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer
die erste juristische Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung bestanden und
innerhalb der Bewerbungsfrist vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt oder diese innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/2#abs-2 (2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung, den nachgereichten Unterlagen oder anderweitig dargelegt und nachgewiesen sind.