Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Juristische Kapazitätsverordnung

JurVDKpV

§ 2 Teilnahme am Auswahlverfahren

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/2#abs-1 (1) Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

die erste juristische Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung bestanden und

innerhalb der Bewerbungsfrist vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt oder diese innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JurVDKpV/2#abs-2 (2) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung, den nachgereichten Unterlagen oder anderweitig dargelegt und nachgewiesen sind.

§ 1 § 3