§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 15.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-1 (1) Im Sinne dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-1a (1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-2 (2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-3 (3) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-4 (4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-5 (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/1#abs-6 (6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Digitale-Dienste-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung.