§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2022 – 6 U 148/21
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 – 6 U 26/22Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 13.09.2012 – 2 Ss (Bz) 83/12Zitiert von 1
- VG Köln, 12.01.2011 – 22 K 3151/08Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 4 L 100/09.NWZitiert von 3
- VG Stuttgart, 14.09.2004 – 10 K 1340/04Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 2 JuSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/2#abs-1 (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/2#abs-2 (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.