§ 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/2#abs-1 (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchG/2#abs-2 (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 2 JuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2022 – 6 U 148/21
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 – 6 U 26/22Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 13.09.2012 – 2 Ss (Bz) 83/12Zitiert von 1
- VG Köln, 12.01.2011 – 22 K 3151/08Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 09.03.2009 – 4 L 100/09.NWZitiert von 3
- VG Stuttgart, 14.09.2004 – 10 K 1340/04Zitiert von 1
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