Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a?asof=2021-01-01#abs-1 (1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a?asof=2021-01-01#abs-2 (2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a?asof=2021-01-01#abs-3 (3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a?asof=2021-01-01#abs-4 (4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/8a?asof=2021-01-01#abs-5 (5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 8a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 8a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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