Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 4c JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 07.03.2023 – 10 W 3/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.01.2020 – L 6 KR 51/19 B
- OLG Düsseldorf, 16.06.2016 – I-10 W 89/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.