Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Düsseldorf, 16.06.2016 – I-10 W 89/16
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Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.