Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Beschluss vom 03.01.1952 – 3 StR 1153/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

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Aktenzeichen: '3 StR 1153/51 on BEE 2 E Beschluss vom 3, Januar 1952 “0: 26 Wuppertal ...\.. Zu 2

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"Scharpenseel und Dr. Baldus als beisitzende Richter 'be-

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In der Strafsache gegen die Angestellte Christa H mn ee Bi ie BB, geboren am 933 in

R . wegen fahrlässiger Mötung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshots nach Anhörung

- des Öberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Januar 1952 unter Hitwirkung des Bundesrichters Krauss als Vorsitzen-

den und der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dr. Sauer, schlossen: _ 4

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil.

_ des Landgerichts in Wuppertal vom 26. Septenber 1951 wird nach § 349 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen..

Die Beschyerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

_Gründe: _

Gegen die Angeklagte ist wegen Fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung auf drei Tochen Jugendarrest erkannt worden, Nach § 40 JGG kann ein Urteil, in dem lediglich Zuchtmittel oder Erziehun ‘smaßrezeln angeordnet sind, vom Verurteilten nur angefochten ‚werden, wenn es auf Anordnung der Fürsorgeerziehung lautet. Zu Unrecht hält der Verteidiger die Vorschrift für heute unanwendbar. Die sämtlichen veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte vertre-. ten den Standpunkt, dass § 40 JGG weiterhin. geltendes. Recht sei (vgl 01G Bamberg vom 11. Mai 1946 in SIZ 1947, 36; OLG München vom 26. Jenuar 1948 in MIR 1948, '429;

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OLG Hamm von 2. Juni 1948 in HESt 1, 125; OIG Schleswig vom ‘7, September 1949 in Sch1HA 1949, 346). Durchgreifende Gründe gezen diese allgemeine Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Die Rechtsmittelbeschränkung beruht auf dem Gedanken, dass der Richter erster Instanz den Erziehungsbedürfnissen am besten Rechnung tragen könne und dass seine Entscheidung. im Interesse einer wirksamen und schnellen Erziehung endgültig sein dürfe, sofern es sich um leichtere, die Zukunft des Jugendlichen nicht belastende Maßnahmen handle. Die Beschränkung kann umsoweniger als rechtsstaatlichem Denken widersprechend und auf nationalsozialistischen Erwägungen beruhend erachtet werden, als bereits § 35 des Jugendgerichtsgesetzes : von 1923 die Anfechtbarkeit der Urteile des Jugendrichters

in ähnlichem Umfang beschränkt hat.

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Die Revision der Angeklagten musste daher als unzulässig verworfen werden.

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Bundesrichter Scharpen- . Baldus sel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung veräindert,

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