Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 34 Aufgaben des Jugendrichters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 34 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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