Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 34 Aufgaben des Jugendrichters

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/34?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind

1.
die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
2.
die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
3.
(weggefallen)
§ 33b § 35