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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1993, S. 239

BGBl. 1993 I S. 239 · 76.197 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1993, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239
                                Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, cfen 26. Februar 1993                            239

                                      Erstes Gesetz
                     zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
                                               Vom 16. Februar 1993

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung
        des Achten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
vom 26. Juni 1990, BGBI. 1 S. 1163), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1398), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistun-
             gen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),".

    bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-

        fügt:

        „5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und
            Jugendliche und ergänzende Leistungen
            (§§ 35a bis 37, 39, 40),".

    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

 2. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „betrieben" das Wort
    ,,werden" eingefügt.

3. In § 5 Satz 2 werden die Worte „Den Wünschen" durch
   die Worte „Der Wahl und den Wünschen" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte
      „Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch das
      Wort „Inland" ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden die Worte „nicht im Geltungs-
      bereich dieses Gesetzbuches" durch die Worte „im
      Ausland" ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem
      Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die
      körperlich oder geistig behindert oder von einer
      solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistun-
      gen nach diesem Buch vor."

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

      „Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der
      Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art
      der Behinderung vorrangig von anderen Leistungs-

      trägern gewährt werden."

6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „innerdeutsche
      und" gestrichen.
BGBl. 1993, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 240
240                                        Bundesgesetzblatt, Jö.nrgang 1993, Teil 1

      b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(4) Angebote der Jugendarbeit können auch

         Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben,

         in angemessenem Umfang einbeziehen."

 7. In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt
      des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe
      nach Maßgabe des§ 40 geleistet werden."

 8. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
    angefügt:

    wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforder-
    lichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und

    die Eignung einer von den Personensorgeberechtig-

    ten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt."

12. In § 24 Abs. 2 werden die Worte „und die kreisangehö-
    rigen Gemeinden ohne Jugendamt" gestrichen.

13. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach
    den Worten „Hilfe zur Erziehung" ein Komma gesetzt
    und die Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behin-
    derte Kinder und Jugendliche" eingefügt.
    ,,Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des . 14. Nach der Überschrift „Vierter Abschnitt: Hilfe zur Er-
    21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter-
    stützung bei der Geltendmachung von Unterhalts-
    oder Unterhaltsersatzansp·•jchen."

 9. § 19 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 19
                  Gemeinsame Wohnformen
                  für MütterNäter und Kinder
       (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter
    sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit

    dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut wer-
    den, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlich-
    keitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei
    der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die
    Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, so-
    fern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen
    hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt
    des Kindes in der Wohnform betreut werden.

      (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-

    den, daß die Mutter oder der Vater eine schulische
    oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder
    eine Berufstätigkeit aufnimmt.
      (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-
    halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe
    nach Maßgabe des§ 40 umfassen."

10. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,In geeigneten Fällen können die Kosten der Unter-
        bringung in einer für das Kind oder den Jugend-
        lichen geeigneten Wohnform einschließlich des
        notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe
        übernommen werden, wenn und soweit dies dem
        Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus
        ihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten
        ist."
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
        „Die Kosten können über das schulpflichtige Alter
        hinaus übernommen werden, sofern eine begon-
        nene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen
        ist, längstens aber bis zur Vollendung des
        21. Lebensjahres."

11. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der
    Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden,
ziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige"
wird folgende Überschrift eingefügt:
          ,,Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung".

 15. § 27 Abs. 4 wird gestrichen.

 16. § 34 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 34

         Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

       Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag
     und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen
     betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche
     durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädago-
     gischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Ent-
     wicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und
     Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen
     sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erzie-

     hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

     1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versu-
        chen oder
     2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
        oder
     3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
        und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
     Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be-
     schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung be-
     raten und unterstützt werden."

 17. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

                    „zweiter Unterabschnitt
                       Eingliederungshilfe
        für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
                              § 35a
                       Eingliederungshilfe
        für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
       ( 1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert
     oder von einer solchen Behinderung bedroht sind,
     haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird
     nach dem Bedarf im Einzelfall
     1. in ambulanter Form,
     2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
        teilstationären Einrichtungen,
     3. durch geeignete Pflegepersonen und
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    4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonsti-
       gen Wohnformen geleistet. Für Aufgabe und Ziel
       der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises
       sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3
       und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die

       Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfege-
       setzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf see-
       lisch behinderte oder von einer solchen Behinde-
       rung bedrohte Personen Anwendung finden.
       (2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so
    sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-
    spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl
    die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als
    auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-
    pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht
    im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen
    für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu,
    so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen wer-
    den, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder
    gemeinsam betreut werden."

18. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Vor§ 36 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Dritter Unterabschnitt
                    Gemeinsame Vorschriften
                    für die Hilfe zur Erziehung
                   und die Eingliederungshilfe
        für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche".
    b) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Worte

       ,,zur Erziehung" gestricJ:len.

    c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „den Wün-
       schen" durch die Worte „der Wahl und den Wün-
       schen" ersetzt.
    d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zur Erzie-
       hung" gestrichen.
    e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „erzieherischen"
       gestrichen.

    f) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so
       soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfe-
       plans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein
       Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe
       für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erschei-
       nen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung er-
       forderlich, so sollen auch die Stellen der Bundes-
       anstalt für Arbeit beteiligt werden."

19. § 37 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Hilfen
       nach§§ 32 bis 34" die Worte „und§ 35a Abs. 1
       Satz 2 Nr. 3 und 4" eingefügt.
    b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „können" durch
       das Wort „kann" ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „keine Hilfe
       zur Erziehung" durch die Worte „weder Hilfe zur
       Erziehung noch Eingliederungshilfe" ersetzt.

20. In § 38 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „sind die
    Pflegeperson und die in der Einrichtung für die Erzie-
    hung verantwortlichen Personen im Rahmen einer
    Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 oder 34" durch die

    Worte „ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach
    §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die
    Erziehung und Betreuung übernommen hat," ersetzt.

21. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach
       § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch
       der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugend-
       lichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.
       Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung."
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Be-
       darf soll durch taufende Leistungen gedeckt wer-
       den. Sie umfassen außer im Fall des§ 32 und des
       § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemesse-
       nen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des
       Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Be-
       trages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 1
       Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen
       Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Al-
       tersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistun-
       gen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)
       oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a
       Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6
       zu bemessen."
    c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen.

    d) In Absatz 6 werden die Worte „der sich bei entspre-

       chender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des
       Ersten Buches ergibt" durch die Worte „der nach
       § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes
       Kind zu zahlen ist" ersetzt.

22. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:

       „Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a
       Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch
       Krankenhilfe zu leisten;".
    b) In Satz 2 werden die Worte „statt dessen" gestri-
       chen.

23. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) Vor§ 41 wird folgende Überschrift eingefügt:
                     „Vierter Unterabschnitt
                   Hilfe für junge Volljährige".

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 27 Abs. 3 und 4
       sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40"
       durch die Verweisung,,§ 27 Abs. 3 sowie die§§ 28
       bis 30, 33 bis 36 und 39, 40" ersetzt.

    d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
       ze 2-und 3.

24. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
    eingefügt:
    ,,Während der lnobhutnahme sind der notwendige Un-
    terhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die
    Krankenhilfe sicherzustellen."
BGBl. 1993, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 242
242                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

25. In § 43 Abs. 2 wird das Zitat ,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4"
    durch das Zitat,.§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt.

26. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden in Nummer 5 das Komma sowie
         die Nummer 6 gestrichen.
    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

        „Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer

        1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptions-

           pflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
           aufnimmt oder

        2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im

           selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere

           Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht
           betreut werden."

27. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Einrichtung
       neben der Aufsicht nach Absatz 1" durch die Worte
       .,erlaubnispflichtige Einrichtung" ersetzt.

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

28. Nach§ 48 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                           .,§ 48a
                 Sonstige betreute Wohnform

       (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in
    der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Un-
    terkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entspre-
    chend.
      (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit
    einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der
    Einrichtung."

29. § 52 wird wie folgt gefaßt:
                            ,.§ 52
                          Mitwirkung

         in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

      (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38

    und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im

    Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuvyir-
    ken.                                             ·

       (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für
    den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Lei-
    stungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies
    der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits einge-
    leitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den
    Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu
    unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese
    Leistung ein Absehen von der Verfolgung(§ 45 JGG)
    oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG)
    ermöglicht.

     (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-
   kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38
   Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,
   soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
   während des gesamten Verfahrens betreuen."

30. In§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

    ,,Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Ertei-
    lung der Erlaubnis vorsehen."

31. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Verweisung „der §§ 1811
           und 1818" durch die Verweisung „des§ 1818"

           ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird nach der Verweisung „des

           § 1803 Abs. 2" ein Komma und die Verweisung
           ,.des§ 1811" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch

       ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-

       gefügt:
       ,,Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmi-
       gung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-
       lich ist."

32. § 59 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Eingangsworte „Das
       Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die
       Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-
       tungsdienst besitzen, ermächtigen" durch die Wor-
       te „Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt"
       ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
       ,,welche" durch das Wort „die" ersetzt.

    c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,.3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhalts-
            ansprüchen eines Abkömmlings oder zur Lei-
            stung einer an Stelle des Unterhalts zu gewäh-
            renden Abfindung zu beurkunden, sofern die
            unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt
            der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch
            nicht vollendet hat,".
    d) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden in dem Klammer-
       zusatz nach dem Wort „Gesetzbuchs" die Worte
       „und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche" angefügt.

    e) In Absatz 2 werden die Worte „Der Beamte oder

       Angestellte" durch die Worte „Die Urkundsperson"

       sowie das Wort „ihm" durch das Wort „ihr'' er-

       setzt.
    f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        ,,(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und
       Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
       Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Nä-
       heres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an
       diese Personen regeln."

33. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

        ,.(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
       personenbezogener Daten durch das Jugendamt
       bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten
       die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes."
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
BGBl. 1993, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 243
34. § 62 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wird jeweils
       das Eingangswort „für'' gestrichen.

    b) In§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Verwei-
       sung ,,§§ 42 bis 48" durch die Verweisung ,,§§ 42
       bis 48 a" ersetzt.

35. In§ 64 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Kontrollbefugnis-
    sen" durch das Wort „Kontrollaufgaben" ersetzt.

36. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach die-
    sem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugend-
    amt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugend-
    amt."

37. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Im ersten Halbsatz werden die Worte „kann an-

       erkannt werden, wer'' durch die Worte „können
       juristische Personen und Personenvereinigungen
       anerkannt werden, wenn sie" ersetzt.

    b) In Nummer 1 wird das Wort „ist" durch das Wort
       ,,sind" ersetzt.

    c) In Nummer 2 wird das Wort „verfolgt" durch das
       Wort „verfolgen" ersetzt.

    d) In Nummer 3 werden das Wort „läßt" durch das
       Wort „lassen", das Wort „er'' durch das Wort „sie"
       und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

    e) In Nummer 4 wird das Wort „bietet" durch das Wort

       ,,bieten" ersetzt.

38. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Kom-
       ma ersetzt.
    b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
       fügt:
       ,,8. den Justizvollzugsbehörden und".

    c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

39. Das Siebte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-
    setzt:

                      „Siebtes Kapitel
               Zuständigkeit, Kostenerstattung

                      Erster Abschnitt
                   Sachliche Zuständigkeit
                            § 85
                   Sachliche Zuständigkeit

      (1) Für die Gewährung von Leistungen und die
    Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der
    örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der
    überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
       (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig
    für
     1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-
        lung von Empfehlungen zur Erfüllung der Auf-
        gaben nach diesem Buch,

 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
    örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern
    der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Pla-
    nung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten
    Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für
    junge Volljährige,

 3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,
    Diensten und Veranstaltungen sowie deren
    Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen
    Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere
    Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbil-
    dung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
 4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-
    rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung
    der Jugendhilfe,

 5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-
    rung von Hilfe nach den§§ 32 bis 35a, insbeson-
    dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der
    Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen

    Einzelfällen,

 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
    Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45
    bis 48a),

 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen wäh-
    rend der Planung und Betriebsführung,

 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugend-
    hilfe,

 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im
    Ausland(§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die
    Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten

    Leistung handelt,

10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
    Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-
    schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
  (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen
Träger wahrgenommen werden.
  (4) Unberührt bleiben die am Tage des lnkrafttre-
tens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen
Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48 a bestimmten
Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Auf-
gaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren
Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergär-
ten und andere Tageseinrichtungen für Kinder bezie-
hen, unteren Landesbehörden zuweisen.

   (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können
durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne
seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die nicht öffentliche Träger der
Jugendhilfe sind, übertragen werden.

                 zweiter Abschnitt
               Örtliche Zuständigkeit

                Erster Unterabschnitt
        Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
                        § 86
        Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
       an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
  (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem
Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-
BGBl. 1993, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244
244                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      reich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
      An die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehe-
      lichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht
      festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen
      gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
     (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
  Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in
  dessen Bereich der personensorgeberechtigte Eltern-
  teil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch
  dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso-
  nensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im
  Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet
  sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-
  enthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der
  Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
  gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder
  der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei bei-
  den Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so
  richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen
  Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der
  Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
  tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder
  der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der
  letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei
  keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so
  ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
  das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Lei-
  stung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
  hatte das Kind oder der Jugendliche während der

  letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufent-
  halt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tat-
  sächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugend-
  lichen vor Beginn der Leistung.

        (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche
      Aufenthalte und steht die Personensorge keinem
      Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre-
      chend.
     (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1
  bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn-
  lichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt
  nicht feststellbar oder sind sie verstorben, so richtet
  sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Auf-
  enthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn

  der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche

  während der letzten sechs Monate vor Beginn der

  Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der

  örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das

  Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung

  tatsächlich aufhält.

     (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Lei-

  stung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird

  der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der

  personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhn-
  lichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm
  einzelne Angelegenheiten der Personensorge ent-
  zogen sind. Solange die Personensorge beiden El-
  ternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht,
  bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4
  gilt entsprechend.

    (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
  bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser
  Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird
  abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche
  Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern
und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur
teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten
über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet
die Zuständigkeit nach Satz 1.
   (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentschei-
dung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zu-
weisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise
zuständig.                               ·
                        § 86a
        Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
                 an junge Volljährige

   (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-
liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge
Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt hat.
  (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrich-
tung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung,
Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug
dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in
eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
  (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-
nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1

genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

   (4) Wird eine Leistung nach§ 13 Abs. 3 oder nach
§ 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus
weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach
§ 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem
Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hil-
feleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
Betracht.
                        § 86b
        Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
            in gemeinsamen Wohnformen
              für MütterNäter und Kinder

   (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen

für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger

zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungs-

berechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entspre-

chend.

   (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn-

lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit

nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Ab-

satz 1 genannten Zeitpunkt.

   (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a
oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41
voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der
bisher zuständig war. Eirie Unterbrechung der Hilfe-
leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer
Betracht.
                        § 86c

         Fortdauernde Leistungsverpflichtung
             beim Zuständigkeitsvvechsel
  Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der
bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh-
BGBl. 1993, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245
rung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zu-
ständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der
örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis
erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen,
hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten.

                       § 86d

     Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden

   Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der
örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet,
in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche,
der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19
der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tat-
sächlich aufhält.

               Zweiter Unterabschnitt
     Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
                        § 87
               Örtliche Zuständigkeit
            für vorläufige Maßnahmen
     zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
  Für die lnobhutnahme eines Kindes oder eines Ju-
gendlichen(§ 42) und die Herausnahme eines Kindes
oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Per-
sonensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
Jugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich
aufhält.

                         § 87a
                 Örtliche Zuständigkeit
    für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung

  (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie de-
ren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

   (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-
form sowie für die Rücknahme oder den Widerruf
dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die
örtliche Prüfung (§§ 46, 48 a), die Entgegennahme von
Meldungen(§ 47 Abs. 1 und 2, § 48a) und die Aus-
nahme von der Meldepflicht(§ 47 Abs. 3, § 48a) sowie
die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Lei-
ters oder eines Mitarbeiters(§§ 48, 48a) ist der über-
örtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte
Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die
Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.

  (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung

(§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in des-

sen Bereich die Einrichtung oder die selbständige

sonstige Wohnform gelegen ist.

                        § 87b

                Örtliche Zuständigkeit

    für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren

  (1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mit-
wirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt
§ 86 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Für die Mitwirkung im

Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen
einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfah-
rens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a
Abs. 1 und 3 entsprechend.

   (2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit
bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat
ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem

Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten
sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer
Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zustän-
digkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so
lange fort, bis der Jugendliche oder junge Erwachsene
einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Entlassungszeitpunkt.

  (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder
wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt
§ 86d entsprechend.

                        § 87c
                Örtliche Zuständigkeit
 für die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft
   (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit
der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Geset-
zes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entschei-
dung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhn-
liche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maß-
geblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist
ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht fest-
zustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit
nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des
§ 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt ent-
sprechend.

   (2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das
die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-
rende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen
Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann
auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Eltern-
teil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des
Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem
die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft füh-
renden Jugendamt gestellt werden. Die Pflegschaft
oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des
anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende
Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschafts-

gericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.

Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vor-

mundschaftsgericht angerufen werden.

   (3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die
durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das

Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Auf-

enthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zustän-
digkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum
Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der
BGBl. 1993, Seite 246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 246
246                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt
      oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder
      Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim
      Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung

      zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistand-
      schaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts
      entsprechend.

        (4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des
      Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das
      Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die anneh-
      mende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

                              § 87d
                     Örtliche Zuständigkeit
        für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
     (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53
  ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
  Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen
  Aufenthalt hat.
    (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme
  von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistand-
  schaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist
  der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
  der Verein seinen Sitz hat.

                              § 87e

                     Örtliche Zuständigkeit
              für Beurkundung und Beglaubigung

     Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
  ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zu-
  ständig.

                      Dritter Unterabschnitt
                      Örtliche Zuständigkeit
                    bei Aufenthalt im Ausland

                               § 88
                      Örtliche Zuständigkeit
                    bei Auf enthalt im Ausland
         (1) Für die Gewährung von Leistungen und die
      Erfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe im
      Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in des-
      sen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der
      Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so
      ist das Land Berlin zuständig.
    (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der
  Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-
  ständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-
  chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt
  dabei außer Betracht. Satz 1 gilt für die Wahrnehmung
  anderer Aufgaben entsprechend.

                         Dritter Abschnitt
                        Kostenerstattung

                               § 89
                        Kostenerstattung
             bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt

    Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86,
  86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich,
  so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewen-

det hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu
dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

                         § 89a

                  Kostenerstattung
    bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege

   (1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur
Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungs-
hilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der
Zuständigkeit auf Grund des § 86 Abs. 6 aufgewendet
hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der
vor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre.
Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert
oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus
nach § 41 fortgesetzt wird.
   (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-
tungspflichtig werdende örtliche Träger während der
Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat-
tungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so
bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser über-
örtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zustän-
dig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-
pflichtig.
  (3) Hat oder hätte sich nach dem Zuständigkeits-
wechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86
Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt

geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstat-
tungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6
örtlich zuständig geworden wäre.

                       § 89b
                 Kostenerstattung
           bei vorläufigen Maßnahmen
     zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
   (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42)
oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugend-
lichen ohne Zustimmung des Personensorgeberech-
tigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen
Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
   (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-
lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
örtliche Träger gehört.

                        § 89c
                   Kostenerstattung
          bei fortdauernder oder vorläufiger
                Leistungsverpflichtung
   (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen
seiner Verpflichtung nach§ 86c aufgewendet hat, sind
von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem
Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewor-
den ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen
seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat,
sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen
Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt
nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird.

  (2) Hat der örtliche Träger -die Kosten deshalb auf-
gewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht-
BGBl. 1993, Seite 247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 247
widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen
Betrag in Höhe· eines Drittels der Kosten, mindestens
jedoch 100 Deutsche Mark, zu erstatten.
   (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-
lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor-
den ist.
                         § 89d
                Kostenerstattung
 bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise

   (1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise
eines jungen Menschen oder eines Leistungsberech-
tigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufge-
wendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu
erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist.
Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zu-
ständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der

Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen
Elternteils richtet.

   (2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder

des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland,
so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überört-
liche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle
bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwoh-
nerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegan-

genen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und
nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichti-
gen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Län-
der nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufga-

ben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt
wahrgenommen.

  (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den
Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten fällt weg,
wenn inzwischen für einen zusammenhängenden
Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu ge-
währen war.
                       § 89e
             Schutz der Einrichtungsorte

   (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge-
wöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Eltern-
teils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser
in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder son-
stigen Wohnform begründet worden, die der Erzie-
hung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Straf-
vollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung
der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person
vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere
Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen

Aufenthalt hatte.

  (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-

ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem

überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich
der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört.

                          § 89f
             Umfang der Kostenerstattung
  (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten,
soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften
dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grund-
sätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen

    Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt wer-
    den.
       (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur
    bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern
    und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder
    vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei
    Übertritt aus dem Ausland (§ 89d) erstattet. Verzugs-
    zinsen können nicht verlangt werden.
                          § 89g
                   Landesrechtsvorbehalt

       Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben
    des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf
    andere Körperschaften des öffentlichen Rechts über-
    tragen werden."

40. Das Achte Kapitel wird durch folgendes Kapitel er-
    setzt:

                       „Achtes Kapitel

                   Teilnahmebeiträge,
               Heranziehung zu den Kosten,

               Überleitung von Ansprüchen

                       Erster Abschnitt

             Erhebung von Teilnahmebeiträgen

                          § 90

             Erhebung von Teilnahmebeiträgen
      (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

    1. der Jugendarbeit nach § 11,

   2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der
      Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und

    3. der Fö{derung von Kindern in Tageseinrichtungen
       nach~§ 22, 24
   können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt
   werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teil-
   nahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruch-
   nahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrich-
   ten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl
   oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben
   oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festset-
   zen.

       (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann
    der T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag
    ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der
    öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
    1. die Belastung

       a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen

          Eltern oder

       b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist

          und

    2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-
       schen erforderlich ist.
    Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
    Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
    Eltern.
      (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahme-
    beitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilwei-
    se erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend-
BGBl. 1993, Seite 248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 248
248                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  hilfe übernommen werden, wenn die Belastung den
  Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2
  Satz 2 gilt entsprechend.
     (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
  gelten die§§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozial-

  hilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht

  eine andere Regelung trifft.

                          Zweiter Abschnitt
                  Heranziehung zu den Kosten

                                § 91

         Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten

    (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen
  Eltern werden zu den Kosten

      1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozial-

         pädagogisch begleiteten Wohnform(§ 13 Abs. 3),

  2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Not-
     situationen (§ 20),

      3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
         des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung
         der Schulpflicht (§ 21 ),
  4. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistun-
     gen nach den §§ 39 und 40 in

         a) einer Tagesgruppe (§ 32),

         b) Vollzeitpflege (§ 33),

         c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten
            Wohnform (§ 34),
         d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu-
            ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen
            Familie erfolgt,

      5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin-

         der und Jugendliche in

         a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationä-
            ren Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2),
         b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen
            Wohnformen und durch geeignete Pflegeperso-
            nen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4),
  6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugend-
         lichen (§ 42),

  7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des

         Jugendlichen (§ 43)

  herangezogen.
     (2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten
  der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tages-
  pflege (§§ 23, 24) herangezogen. lebt das Kind nur
  mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und
  das Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht

  kann die Beteiligung an den Kosten auch entspre-

  chend den Bestimmungen für die Förderung von Kin-

  dern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4

  regeln.

        (3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten
      1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleite-
         ten Wohnform (§ 13 Abs. 3),

  2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
     zum Abschluß der Schulausbildung(§ 21 Satz 3)
     und

 3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 ), soweit diese
    den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen
    entspricht,
 herangezogen.

   (4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19

 werden herangezogen

 1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der
    Kinder diese selbst und ihre Eltern,
 2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des
    Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte,

 3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der

    schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte.

    (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden
 nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das

 Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst

 tragen kann.

    (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen
 für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

    (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

                          § 92
             Formen der Kostentragung
           durch die öffentliche Jugendhilfe

   (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen

 die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und
 anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Perso-
 nen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
 und Vermögen· nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht
 zuzumuten ist.
    (2) In begründeten Fällen können die Träger der
 öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit

 tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel

 aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe
 der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang wer-
 den diese Personen zu den Kosten herangezogen.
   (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7,
 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und
 anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen
 Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten
 Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Ein-
 kommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94

 zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht,

 der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang
 werden diese Personen zu den Kosten herangezogen
 oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht.

                        § 93
               Umfang der Heranziehung

    (1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91

 genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines

 Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der

 Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-

 lichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maß-
 gabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und
 durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammen-
 lebende Eltern haften als Gesamtschuldner.

    (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kosten-
  beitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und
. der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren
BGBl. 1993, Seite 249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 249
Einkommen nach§§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen
nach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu
den Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein
Elternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind
oder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermitt-
lung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze
§ 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzu-
wenden.
  (3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus
seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und
85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten her-
angezogen werden.
   (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die
§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entspre-
chend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85

des Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selb-

ständige sonstige Wohnform nach§ 13 Abs. 3, §§ 19,

21, 34, die Tagespflege nach§ 23, die Vollzeitpflege

nach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbe-

treuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei

einer geeigneten Pflegeperson nach § 35 a Abs. 1

Satz 2 Nr. 3.

  (5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem glei-

chen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhnte

dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen.

   (6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten
ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche
schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Voll-
endung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von
der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der
Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranzie-
hung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzu-
nehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungs-
aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
Kostenbeitrag stehen wird.

                        § 94
                  Sonderregelungen
           für die Heranziehung der Eltern

  (1) Wird Hilfe zur Erziehung(§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten
abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranzie-
hung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
  (2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der
Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusam-
men, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die
auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen
zu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten
Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen ge-
staffelte Pauschalbeträge festgelegt werden.

   (3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in
Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder

dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein
Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die
Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder
Nr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der
Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugend-
lichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre,

wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veran-
lassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höch-
stens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen.
Für die Vergangenheit können die Eltern oder Eltern-
teile außer unter den Voraussetzungen des bürger-
lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,
wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unver-
züglich schriftlich mitgeteilt worden ist.

                   Dritter Abschnitt
             Überleitung von Ansprüchen
                         § 95
             Überleitung von Ansprüchen

  (1) Hat eine der in§ 91 genannten Personen für die

Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch

gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im

Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der

Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche

Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser An-

spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn

übergeht.

   (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,

als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder

Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-
trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch
ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden kann.
   (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne
Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt
ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

  (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs
bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

                       § 96
           Überleitung von Ansprüchen
       gegen einen nach bürgerlichem Recht
               Unterhaltspflichtigen

  (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen
nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur
bewirken,
1. wenn einem Volljährigen
   a) eine Leistung nach§ 13 Abs. 3, § 19 oder§ 21
      Satz 3 gewährt wird oder
   b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren
      Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutra-
      gen hat, und

2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen
   im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte
   ist.

Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut

ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten
Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen
Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden.
  (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den
Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des
Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die
BGBl. 1993, Seite 250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 250
250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

  Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende
  besondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens
  jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde
  der Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährig-
  keit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu
  den Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger
  den Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der
  als häusliche Ersparnis verlangt werden könnte.
     (3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflich-
  tiger außer unter den Voraussetzungen des bürger-
  lichen Rechts nur in Anspruch genommen werden,
  wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich
  schriftlich mitgeteilt worden ist.
    (4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung
  absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der
  mit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungs-
  aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der
  Unterhaltsleistung stehen würde.

                       Vierter Abschnitt

                    Ergänzende Vorschriften

                              § 97

                Feststellung der Sozialleistungen
         Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
      Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
      betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
      Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,
      wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfah-
      rensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugend-

      hilfe das Verfahren selbst betreibt.

                               § 97a
                       Pflicht zur Auskunft

     (1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme
  oder den Erlaß eines T eilnahmebeitrags nach § 90
  oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93,
  94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder
  Elternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem

  örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-

  mögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder
  Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des
  Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur
  Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die
  Sorge über das Vermögen des Kindes oder des
  Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten
  diese an die Stelle der Eltern.
     (2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach
  § 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs
  oder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach
  § 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile
  eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen
  sowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflich-
  tet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und
  Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

     (3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1
  und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Namen und
  Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art
  des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben
  sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen
  oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrecht-
  liche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in
  denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau-

    schalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist
    hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunfts-
    pflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden
    für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach§ 90
    Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer
    bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
      (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur
    Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht
    nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die
    Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber
    dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über
    die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den
    Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben;
    Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft
    verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim
    Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der
    Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß
    nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim
    Arbeitgeber eingeholt werden.
       (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung

    einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft
    verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in
    § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung

    bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
    würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswid-
    rigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen
    sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuwei-
    sen."

41. § 98 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben b folgen-

       der Buchstabe c angefügt:
       „c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
           Kinder und Jugendliche,".

    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
       gefügt:
       ,,2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vor-
            läufige Maßnahmen getroffen worden sind,".

    c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Num-

       mern 3 bis 10.

42. § 99 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden vor der Nummer 1 nach den
       Worten „Hilfe zur Erziehung" ein Komma und die
       Worte „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
       Kinder und Jugendliche" eingefügt.
    b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung,,§ 28 oder
       41" durch die Verweisung,,§§ 28, 35a oder§ 41"
       ersetzt.

    c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten „Emp-
       fänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis
       35" ein Komma sowie die Worte „von Eingliede-
       rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Ju-
       gendliche nach § 35 a" eingefügt.

    d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         ,,(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
       über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kin-
       dern und Jugendlichen sind Kinder und Jugend-
       liche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den
       §§ 42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert
       nach
BGBl. 1993, Seite 251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 251
        a) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maß-
           nahme, Form der Hilfegewährung während der
           Unterbringung, Institutionen oder Personen-
           kreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat,
           Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maß-

           nahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließen-
           den Hilfe,
        b) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den
           unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach
           Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
           Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnah-
           me."

    e) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absät-
       ze 3 bis 10.
    f) Im neuen Absatz 8 werden jeweils die Worte „in-

       nerdeutschen und" gestrichen.

    g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen
       über die Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-
       stellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Per-
       sonen sind

       1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der
          Einrichtung, der Art des Trägers sowie der Art
          und Zahl der verfügbaren Plätze,

       2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und

          die Geschäftsstellen der Träger der freien Ju-
          gendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers,
       3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Per-
          son
           a) die Art der Einrichtung,      Behörde, Ge-
              schäftsstelle,
           b) die Art des Trägers der Einrichtung und die
              dort verfügbaren Plätze,

           c) Geschlecht und Geburtsjahr,
           d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses,
              Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und
              des Arbeitsbereiches."

43. In § 100 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1 und 2
    Nr. 1" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs.1, 2 und 3 Nr. 1"
    ersetzt.

44. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die Erhebungen nach§ 99 Abs. 1 bis 7 und
       10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen
       nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe
       für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
       betreffen, beginnend 1996, die Erhebungen nach
       Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebun-
       gen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen
       nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen
       nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           eingefügt:

            „6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes
                einer vorläufigen Maßnahme,".

       bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
           Nummern 7 bis 9.
       cc) In Nummer 7 wird die Verweisung,,§ 99 Abs. 2
           Nr. 1" durch die Verweisung,,§ 99 Abs. 3 Nr. 1"

           ersetzt.

       dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
           „8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6
               bis 8 und 1O sind für das abgelaufene
               Kalenderjahr,".
       ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

           ,,9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4,
                5 und 9 sind zum 31. Dezember".

45. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Auskunftspflichtig sind

       1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Er-
          hebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Ab-
          satz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge-
          führt werden,

       2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die
          Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10,
          nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen

          durchgeführt werden,

       3. die obersten Landesjugendbehörden für die Er-
          hebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10,
       4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde
          für die Erhebungen nach§ 99 Abs. 10,
       5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Ge-
          meindeverbände, soweit sie Aufgaben der Ju-
          gendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahr-
          nehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8
          bis 10,
       6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhe-
          bungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3,
          8 und 9,
       7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-
          schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhe-
          bungen nach § 99 Abs. 9."

    b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 7
       und 8" durch die Verweisung ,,§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8
       und 9" ersetzt.

46. § 104 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4
           Satz 1" durch die Angabe ,,§ 48a Abs. 1"
           ersetzt.
       bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:

           „3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
               vornimmt oder".
       cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

       dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angape ,,§ 96
           Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 97 a Abs. 4"
           ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 252
252                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1

      b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1
         und 3" durch die Angabe „nach Absatz 1 Nr. 1, 3
         und 4" ersetzt.

                          Artikel 2
                       Änderung
          des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

  Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1163) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und
   § 35 a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für
   junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer
   solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der
   Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
   vor."

2. Artikel 14 wird wie folgt gefaßt:
                          „Artikel 14
           Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
     (1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1
   über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung
   einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des lnkrafttre-
   tens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits ein-
   geleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erzie-
   hung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das
   Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent~

   halt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April

   1993.

      (2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1
   über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bun-
   desrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum
   3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für
   junge Volljährige, die am Tage des lnkrafttretens des
   Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet
   oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die
   Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozial-
   hilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die
   Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Un-
   terbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt
   außer Betracht."

3. In Artikel 15 Abs. 1 wird die Verweisung „Artikel 1 § 89
   Abs. 1" durch die Verweisung „Artikel 1 § 85 Abs. 1"
   ersetzt.

4. Artikel 23 wird gestrichen; Artikel 24 wird Artikel 23.

                         Artikel 3
        Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),

zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom

11. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 50), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt:
  „2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des
      § 12 in Anspruch zu nehmen."

2. In § 12 werden die Worte „kann den Jugendlichen im
   Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten"
   durch die Worte „kann dem Jugendlichen nach Anhö-
   rung des Jugendamts auch auferlegen" ersetzt.

3. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und
   Abs. 4 werden die Worte „Der Jugendwohlfahrtsaus-
   schuß" beziehungsweise „des Jugendwohlfahrtsaus-
   schusses" durch die Worte „Der Jugendhilfeausschuß"
   beziehungsweise „des Jugendhilfeausschusses" er-
   setzt.

4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeord-
   net hat, Hilfe zur Erziehung nach§ 12 Nr. 2 in Anspruch
   zu nehmen."

                         Artikel 4
          Änderung sonstigen Bundesrechts
   (1) In § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 400-2, veöffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 1974) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 51 a
Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Worte
,,Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch" ersetzt.

  (2) In § 91 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in

der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September

1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094)
geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 82 des Geset-
zes für Jugendwohlfahrt" durch die Verweisung ,,§ 94 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   (3) In§ 72 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991
(BGBI. 1 S. 94), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1398) geändert worden ist,
werden die Worte „des Gesetzes für Jugendwohlfahrt"
durch die Worte „des Achten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.

  (4) In§ 12 Satz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November
1989 (BGBI. 1 S. 2016) wird das Zitat,,§ 78 Abs. 5 Satz 3
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat,,§ 46
Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" er-

setzt.

  (5) Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des
Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1469) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 werden nach den Worten „Hilfe zur

   Erziehung" die Worte „oder Hilfe für junge Volljährige"

   eingefügt.

2. In § 6 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugend-
   wohlfahrt Hilfe zur Erziehung" durch die Worte „nach
   dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zur Erzie-
   hung oder Hilfe für junge Volljährige" ersetzt.
BGBl. 1993, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253
                         Artikel 5
                Überleitungsvorschriften

   Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttre-
ten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkraft-

treten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind
nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig geworde-
nen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder
gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben.

                         Artikel 6
                   Schlußvorschriften

  (1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verord-
nung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfege-
setzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundes-
sozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert
werden.

  (2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann
den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                           Artikel 7

                        Inkrafttreten
   (1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
1. April 1993 in Kraft.
   (2) Die in der Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885, 1219) aufgeführten §§ 3 bis 5 der Sechsten
Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur
Jugendhilfeverordnung (GBI. 1982 1 Nr. 6 S. 141) in der
Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom
17. Dezember 1984 zur Jugendhilfeverordnung (GBI. 1985 1
Nr. 1 S. 6) sind nicht mehr anzuwenden.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 16. Februar 1993
                                               Der Bundespräsident
                                                   Weizsäcker
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                              Die Bundesministerin
                                             für Frauen und
Jugend
                                                  Angela Merkel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1993 I S. 239. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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