Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 112c Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/112c#abs-1 (1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/112c#abs-2 (2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 112c Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 52 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.