Gesetze / Jugendgerichtsgesetz

JGG

§ 112c Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/112c#abs-1 (1) Der Vollstreckungsleiter sieht davon ab, Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses begangenen Tat verhängt ist, gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrecken, wenn die Besonderheiten des Wehrdienstes es erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der Vollstreckung Rechnung getragen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/112c#abs-2 (2) Die Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach Absatz 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83.

§ 112b § 112d