Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 2 Freiwillige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.