Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz

JFDG

§ 1 Fördervoraussetzungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/1#abs-1 (1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/1#abs-2 (2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).

§ 2