Gesetze / Jugendfreiwilligendienstegesetz
JFDG§ 1 Fördervoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 24.06.2020 – V R 21/19Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim JugendfreiwilligendienstZitiert von 3
- VG Hamburg, 13.05.2025 – 18 K 2723/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2015 – L 13 AS 10/14Zitiert von 2
- SG Reutlingen, 23.04.2012 – S 12 AS 2086/11Zitiert von 2
- BAG, 09.04.2019 – 9 AZB 2/19Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"Zitiert von 22
- FG Nürnberg, 09.01.2023 – 3 K 782/22Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 JFDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/1#abs-1 (1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Träger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableistung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes verbunden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFDG/1#abs-2 (2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ).