Gesetze / Justizbeitreibungsgesetz

JBeitrG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.

§ 2 § 4