Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 4 Teilnahmeberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim Integrationskursträger mit dem Integrationskurs beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein Jahr unterbricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2016 I S. 1950
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20.02.2012 Ausfertigung
§ 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2012 (BGBl. I 295)
BGBl. 2012 I S. 295
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05.12.2007 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I 2787)
BGBl. 2007 I S. 2787
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