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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1950
BGBl. 2016 I S. 1950 · 11.703 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zum Integrationsgesetz
Vom 31.
Es verordnen auf Grund
– des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit
§ 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Okto-
ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
– des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes
vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
worden ist, die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
§ 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel
der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „aufnehmen“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der
Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit
ausüben.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Beschäftigungsverordnung
§ 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
Juli 2016
Artikel 4
Änderung der
Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgeset-
zes zur Teilnahme verpflichtet worden
1 sind.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrati-
onskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim
Integrationskursträger mit dem Integrationskurs
beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein
Jahr unterbricht.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von
Frauen an den Integrationskursen ist sicherzu-
stellen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver- durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätig-
werden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden.“
2. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der
Zweiten Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Beschäftigungsverordnung vom 6. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1683) wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der
Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden
Gründen nicht zu einem Integrationskurs an-
melden konnte.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Personen, die eine Aufenthaltsgestat-
tung besitzen und bei denen ein recht-
mäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu
erwarten ist.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf
Teilnahme.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem In-
tegrationskurs verpflichtet sind, haben sich un-
verzüglich zu einem Integrationskurs anzumel-
den und der Ausländerbehörde, dem Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem
Träger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz einen Nachweis über ihre An-
meldung zu übermitteln.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilneh-
mer“ die Wörter „und das Bundesamt“ ein-
gefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt.
„Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von
Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.“
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „drei Mo-
nate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de“ die Wörter „, die Träger der Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder den zu-
ständigen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende“ durch die Wörter „, den zu-
ständigen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende oder den zuständigen Trä-
ger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de“ durch die Wörter „, dem Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
dem Träger der Leistungen nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
„(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5,
6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integra-
tionskursteilnehmern verarbeiten und nutzen,
soweit dies für wissenschaftliche Forschungs-
vorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufent-
haltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen
in personalisierter Form verwendet werden, so-
weit
1. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
diesem Zweck nicht möglich oder die Anony-
misierung mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden ist und
2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
liche Interesse an dem Forschungsvorhaben
das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen
erheblich überwiegt und der Forschungs-
zweck auf andere Weise nicht erreicht werden
kann.
Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im
Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
schaftliche Interesse an dem Forschungsvor-
haben besonders zu berücksichtigen. Personen-
bezogene Daten sind zu pseudonymisieren,
wenn der Forschungszweck unter Verwendung
pseudonymisierter Daten erreicht werden kann
und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-
sonenbezug hergestellt werden kann, sind ge-
sondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzel-
angaben nur zusammengeführt werden, soweit
der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuord-
nungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der
Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit
der Beendigung des Forschungsvorhabens,
sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten
noch nicht in Betracht kommt.
(8) Die Speicherung, Veränderung und Nut-
zung personenbezogener Daten zu dem in
Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und
organisatorisch getrennt von der Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten für die
Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes
zu erfolgen.“
6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die An-
gabe „100“ ersetzt.
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch
die Angabe „25“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und der Träger
der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
durch die Wörter „, der Träger der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende und der Träger
der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Trä-
gers der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
de“ durch die Wörter „, des Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
des Trägers der Leistungen nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab-
satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.

10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot
sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben
des Bundesamtes zu veröffentlichen.“
Artikel 5
Weitere Änderung
der Integrationskursverordnung
In § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverord-
nung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die
zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, werden die Wörter „oder des Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Wörter
„, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende
oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a,
Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Arti-
kel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am
1. Juli 2017 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 6. August 2019 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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