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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1950

BGBl. 2016 I S. 1950 · 11.703 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
                                                   Verordnung
                                              zum Integrationsgesetz

                                                  Vom 31.

  Es verordnen auf Grund
– des § 42 Absatz 2 Nummer 3 des Aufenthaltsgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit
  § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Okto-
  ber 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
– des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
  der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes
  vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
  worden ist, die Bundesregierung:

                        Artikel 1

                   Änderung der

              Beschäftigungsverordnung

   § 32 Absatz 5 der Beschäftigungsverordnung vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel
der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „aufnehmen“ das
   Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:

   „3. eine Beschäftigung in dem Bezirk einer der in der
       Anlage zu § 32 aufgeführten Agenturen für Arbeit
       ausüben.“

                        Artikel 2

                 Weitere Änderung

           der Beschäftigungsverordnung

  § 32 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013

Juli 2016

                           Artikel 4
                       Änderung der
                Integrationskursverordnung
      Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
    2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 2 der
    Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
     1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
              gestrichen.

          bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
              das Wort „und“ ersetzt.

          cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

              „6. Ausländer, die nach § 44a Absatz 1

                  Satz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgeset-
                  zes zur Teilnahme verpflichtet worden
1                 sind.“
       b) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Berechtigung zur Teilnahme am Integrati-
          onskurs erlischt, wenn der Teilnahmeberechtigte
          aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht
          spätestens ein Jahr nach der Anmeldung beim
          Integrationskursträger mit dem Integrationskurs
          beginnt oder die Kursteilnahme länger als ein
          Jahr unterbricht.“
     2. § 5 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
          fügt:
             „(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von
          Frauen an den Integrationskursen ist sicherzu-
          stellen.“

       b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie

          folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Ver-              durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
ordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Zustimmung darf nicht für ein Tätig-
   werden als Leiharbeitnehmer (§ 1 Absatz 1 des
   Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) erteilt werden.“

2. Absatz 5 wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                  Änderung der
               Zweiten Verordnung
    zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

  Artikel 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Beschäftigungsverordnung vom 6. Novem-
ber 2014 (BGBl. I S. 1683) wird aufgehoben.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Zulassung erlischt nicht, wenn sich der
       Ausländer bis zu dem in Satz 1 genannten
       Zeitpunkt aus von ihm nicht zu vertretenden
       Gründen nicht zu einem Integrationskurs an-
       melden konnte.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
   folgt geändert:

   aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
       ein Komma ersetzt.
   bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

       „5. Personen, die eine Aufenthaltsgestat-
           tung besitzen und bei denen ein recht-
           mäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu
           erwarten ist.“
BGBl. 2016, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
  „Der Träger der Leistungen nach dem Asylbewer-
  berleistungsgesetz bestätigt Leistungsberechtigten
  nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Recht auf
  Teilnahme.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem In-
     tegrationskurs verpflichtet sind, haben sich un-
     verzüglich zu einem Integrationskurs anzumel-
     den und der Ausländerbehörde, dem Träger der

     Grundsicherung für Arbeitsuchende oder dem

     Träger der Leistungen nach dem Asylbewerber-

     leistungsgesetz einen Nachweis über ihre An-

     meldung zu übermitteln.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate“
         durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilneh-
         mer“ die Wörter „und das Bundesamt“ ein-
         gefügt.
     cc) Folgender Satz wird angefügt.
         „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 4 sind bei der Vergabe von
         Kursplätzen vorrangig zu berücksichtigen.“

  c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „drei Mo-
     nate“ durch die Wörter „sechs Wochen“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
         Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
         de“ die Wörter „, die Träger der Leistungen
         nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
         eingefügt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“
         durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder den zu-
         ständigen Träger der Grundsicherung für
         Arbeitsuchende“ durch die Wörter „, den zu-
         ständigen Träger der Grundsicherung für
         Arbeitsuchende oder den zuständigen Trä-
         ger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
         leistungsgesetz“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder dem
         Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
         de“ durch die Wörter „, dem Träger der
         Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
         dem Träger der Leistungen nach dem Asyl-
         bewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
  c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:

        „(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5,

     6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integra-

     tionskursteilnehmern verarbeiten und nutzen,

     soweit dies für wissenschaftliche Forschungs-
     vorhaben nach § 75 Nummer 4a des Aufent-
     haltsgesetzes erforderlich ist. Die Daten dürfen

     in personalisierter Form verwendet werden, so-
     weit
     1. eine Verwendung anonymisierter Daten zu
        diesem Zweck nicht möglich oder die Anony-
        misierung mit einem unverhältnismäßigen
        Aufwand verbunden ist und
     2. schutzwürdige Interessen der Betroffenen
        nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
        liche Interesse an dem Forschungsvorhaben
        das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen
        erheblich überwiegt und der Forschungs-
        zweck auf andere Weise nicht erreicht werden
        kann.

     Bei der Abwägung nach Satz 2 Nummer 2 ist im

     Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-

     schaftliche Interesse an dem Forschungsvor-

     haben besonders zu berücksichtigen. Personen-

     bezogene Daten sind zu pseudonymisieren,
     wenn der Forschungszweck unter Verwendung
     pseudonymisierter Daten erreicht werden kann
     und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten
     Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand
     erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-
     sonenbezug hergestellt werden kann, sind ge-
     sondert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzel-
     angaben nur zusammengeführt werden, soweit
     der Forschungszweck dies erfordert. Die Zuord-
     nungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der
     Forschungszweck dies erlaubt, spätestens mit
     der Beendigung des Forschungsvorhabens,
     sofern ausnahmsweise eine Löschung der Daten
     noch nicht in Betracht kommt.
        (8) Die Speicherung, Veränderung und Nut-
     zung personenbezogener Daten zu dem in
     Absatz 7 genannten Zweck hat räumlich und
     organisatorisch getrennt von der Verarbeitung
     und Nutzung personenbezogener Daten für die
     Erfüllung anderer Aufgaben des Bundesamtes
     zu erfolgen.“

6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
   die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60“ durch die An-
   gabe „100“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch
     die Angabe „25“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „und der Träger
         der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
         durch die Wörter „, der Träger der Grundsi-
         cherung für Arbeitsuchende und der Träger
         der Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
         tungsgesetz“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Trä-
         gers der Grundsicherung für Arbeitsuchen-
         de“ durch die Wörter „, des Trägers der

         Grundsicherung für Arbeitsuchende oder

         des Trägers der Leistungen nach dem Asyl-

         bewerberleistungsgesetz“ ersetzt.

9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Ab-
   satz 4“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 5“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot
   sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben

   des Bundesamtes zu veröffentlichen.“

                       Artikel 5

                 Weitere Änderung
          der Integrationskursverordnung

   In § 8 Absatz 1 Satz 2 der Integrationskursverord-
nung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die
zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert wor-
den ist, werden die Wörter „oder des Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Wörter
„, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende

oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz“ ersetzt.

                       Artikel 6

                     Inkrafttreten
   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 4 Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a,
Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Buchstabe b und Nummer 8 Buchstabe b sowie Arti-
kel 5 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

   (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b tritt am
1. Juli 2017 in Kraft.
  (4) Artikel 2 tritt am 6. August 2019 in Kraft.
                               Berlin, den 31. Juli 2016
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                              Andrea Nahles
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aaf2f3f0ca00cfcb….