Gesetze / Integrationskursverordnung
IntV§ 3 Ziel des Integrationskurses
Stand: 01.02.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 – 4 K 2777/11Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 30.05.2024 – 13 LC 165/23Zitiert von 2
- VG Darmstadt, 07.07.2013 – 5 K 861/12.DAZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – 11 S 208/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 02.02.2026 – 18 A 1137/23Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 14.11.2025 – 13 ME 251/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.04.2025 – 18 B 1172/23Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 – 2 M 16/23Zitiert von 12
- VG Magdeburg, 13.10.2020 – 8 A 350/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 IntV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/3#abs-1 (1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IntV/3#abs-2 (2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).