Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen
IntPatÜbkG§ 6a
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3914)
BGBl. I S. 3914
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3656)
BGBl. 2001 I S. 3656
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23.03.1993 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I 366)
BGBl. 1993 I S. 366
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.