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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3914

BGBl. 2021 I S. 3914 · 13.351 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3914
                                          Gesetz
                              zur Anpassung patentrechtlicher
                   Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
                                               Vom 20. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
              Änderung des Gesetzes
     über internationale Patentübereinkommen

   Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
   a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
      Nummer 1 nach dem Wort „erklärt,“ die Wörter
      „wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe
      des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über
      ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
      S. 850, 851) weiterhin zuständig sind und“ einge-
      fügt.

   b) Die Überschrift von § 6a wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6a

                Ergänzende Schutzzertifikate“.

   c) § 8 wird wie folgt geändert:

       aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               nach den Wörtern „erteilt worden ist,“
               die Wörter „das auf Grund der Inan-
               spruchnahme der Ausnahmeregelung
               des Artikels 83 Absatz 3 des Überein-
               kommens über ein Einheitliches Patent-
               gericht nicht der ausschließlichen Ge-
               richtsbarkeit des Einheitlichen Patent-
               gerichts unterliegt,“ eingefügt.
          bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“
               das Wort „oder“ durch ein Komma er-
               setzt.

          ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-

               mer 3 eingefügt:

                „3. die Inanspruchnahme der Ausnahme-
                    regelung nach Artikel 83 Absatz 3
                    des Übereinkommens über ein Ein-
                    heitliches Patentgericht in Bezug auf
                    das europäische Patent wirksam
                    geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt
                    nach dem in den Nummern 1 oder 2
                    genannten Zeitpunkt liegt oder“.

         ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
              und wird wie folgt gefasst:
              „4. das Patent erteilt wird, wenn dieser
                  Zeitpunkt nach dem in den Num-
                  mern 1 bis 3 genannten Zeitpunkt
                  liegt.“
   bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Der Eintritt der Rechtsfolge nach Ab-
         satz 1 ist endgültig.“
d) Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:
                          „§ 15
    Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
      (1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vor-
   behaltlich speziellerer Vorschriften auch für das
   europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
   nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
   Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Um-
   setzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Be-

   reich der Schaffung eines einheitlichen Patent-
   schutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1;
   L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10

   sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf
   europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
   entsprechend anzuwenden.

      (2) Wird die einheitliche Wirkung eines euro-
   päischen Patents in das Register für den einheit-
   lichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e
   der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen,
   so gilt die Wirkung des europäischen Patents für
   die Bundesrepublik Deutschland als nationales
   Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des
   Hinweises auf die Erteilung des europäischen
   Patents im Europäischen Patentblatt durch das
   Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
      (3) Wird der Antrag des Inhabers eines euro-
   päischen Patents auf einheitliche Wirkung zu-
   rückgewiesen, so werden die Jahresgebühren
   für das mit Wirkung für die Bundesrepublik

   Deutschland erteilte europäische Patent mit dem

   Tag der Zustellung der Entscheidung des Euro-
   päischen Patentamts fällig oder bei einer Klage
   nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Über-
   einkommens über ein Einheitliches Patentgericht
   mit der Zustellung der Entscheidung des Einheit-
   lichen Patentgerichts über die Zurückweisung,
   die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach
   § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes
   eine spätere Fälligkeit ergibt.
BGBl. 2021, Seite 3915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3915
                        § 16
           Zwangslizenz an einem
 europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

  Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wir-
kung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patent-
gesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz
betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patent-
gesetz erteiltes Patent zu behandeln.

                        § 17
               Verzicht auf das

  europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

   § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes
findet auf europäische Patente mit einheitlicher
Wirkung keine Anwendung.

                        § 18

                 Doppelschutz

  und Einrede der doppelten Inanspruchnahme

  (1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohen-
der Verletzung eines im Verfahren nach dem
Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig
abzuweisen,
1. soweit Gegenstand des Patents eine Erfin-
   dung ist, für die demselben Erfinder oder sei-
   nem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die
   Bundesrepublik Deutschland ein europäisches
   Patent oder ein europäisches Patent mit ein-
   heitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt
   worden ist, und
2. wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen
   Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen
   Verletzung oder drohender Verletzung des
   europäischen Patents oder des europäischen
   Patents mit einheitlicher Wirkung nach Num-
   mer 1 durch die gleiche Ausführungsform
   rechtshängig ist oder das Einheitliche Patent-
   gericht über ein solches Begehren eine rechts-
   kräftige Entscheidung getroffen hat und

3. sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin
   nach Entstehung der Einrede vor Beginn der
   mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.
  (2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Ab-
satz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Ver-
handlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor
dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für ergänzende Schutzzertifikate.
   (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vor-
läufige oder sichernde Maßnahmen.

                        § 19

                Anwendung der
     Zivilprozessordnung für die Zwangs-
    vollstreckung aus Entscheidungen und
 Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
   (1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des
Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82 des
Übereinkommens über ein Einheitliches Patent-
gericht, deren Vollstreckung das Einheitliche
Patentgericht angeordnet hat, findet die Zwangs-
vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer

      Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über
      die Zwangsvollstreckung inländischer Entschei-
      dungen sind entsprechend anzuwenden, soweit
      nicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vor-
      schriften enthalten sind.

         (2) Die Zwangsvollstreckung darf nur begin-
      nen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung
      erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden
      belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder
      in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die
      Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union hierzu befugten Person

      zu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt
      der Vollstreckungsgläubiger.

          (3) An die Stelle des Prozessgerichts des ers-
      ten Rechtszuges im Sinne des § 767 Absatz 1,
      des § 887 Absatz 1, des § 888 Absatz 1 Satz 1
      und des § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung

      tritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Land-

      gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
      Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
      Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvoll-
      streckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
      Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen
      Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die
      Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen
      nach § 143 Absatz 2 des Patentgesetzes be-
      stimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese
      Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1
      zuständigen Landgerichts sinngemäß.
        (4) Richtet sich die Klage nach § 767 der Zivil-
      prozessordnung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2
      gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen
      Vergleich, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozess-
      ordnung nicht anzuwenden.

                             § 20

                       Anwendung der
        Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung
      von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts

        (1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsord-
      nung sind auf die Beitreibung von Ordnungs-
      und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem
      § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung ent-
      sprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patent-
      gerichts entsprechend anwendbar.
        (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach
      Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.“
2. Artikel X wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.

   b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      „3. Änderungen der Satzung des Einheitlichen
          Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss
          des Einheitlichen Patentgerichts nach Arti-
          kel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über
          ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die
          Verfahrensordnung des Einheitlichen Patent-
          gerichts sowie deren Änderung, die der Ver-
          waltungsausschuss des Einheitlichen Patent-
          gerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Über-
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         einkommens über ein Einheitliches Patent-
         gericht beschließt.“
3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt:

                           „§ 5
     Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten
  nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung
  patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der euro-
  päischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I
  S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Pa-
  tente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens
  im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die na-
  tionalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des
  Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffent-
  licht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum
  Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.“

                       Artikel 2

           Änderung des Patentgesetzes
  Dem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

     „In dem Register sind ferner der vom Europäischen
     Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheit-
     lichen Wirkung des europäischen Patents sowie der
     mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des euro-
     päischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maß-
     gabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
     Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des
     Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung
     der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaf-
     fung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361
     vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83)
     zu vermerken.“

                                 Artikel 3
                               Inkrafttreten

       (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag
     nach der Verkündung in Kraft.

        (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
     Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar
     2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
     S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das
     Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
     schutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesge-
     setzblatt bekannt.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 20. August 2021
                                               Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier
                                               Die Bundeskanzlerin
                                                 Dr. A n g e l a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  d e r J u s t i z u n d f ü
                                                        Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 99b5dea62c64eece….