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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3914
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Gesetz
zur Anpassung patentrechtlicher
Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen
Das Gesetz über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel II wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 nach dem Wort „erklärt,“ die Wörter
„wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe
des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über
ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
S. 850, 851) weiterhin zuständig sind und“ einge-
fügt.
b) Die Überschrift von § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Ergänzende Schutzzertifikate“.
c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „erteilt worden ist,“
die Wörter „das auf Grund der Inan-
spruchnahme der Ausnahmeregelung
des Artikels 83 Absatz 3 des Überein-
kommens über ein Einheitliches Patent-
gericht nicht der ausschließlichen Ge-
richtsbarkeit des Einheitlichen Patent-
gerichts unterliegt,“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“
das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. die Inanspruchnahme der Ausnahme-
regelung nach Artikel 83 Absatz 3
des Übereinkommens über ein Ein-
heitliches Patentgericht in Bezug auf
das europäische Patent wirksam
geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt
nach dem in den Nummern 1 oder 2
genannten Zeitpunkt liegt oder“.
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und wird wie folgt gefasst:
„4. das Patent erteilt wird, wenn dieser
Zeitpunkt nach dem in den Num-
mern 1 bis 3 genannten Zeitpunkt
liegt.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Eintritt der Rechtsfolge nach Ab-
satz 1 ist endgültig.“
d) Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:
„§ 15
Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
(1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vor-
behaltlich speziellerer Vorschriften auch für das
europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Um-
setzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Be-
reich der Schaffung eines einheitlichen Patent-
schutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1;
L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10
sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf
europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die einheitliche Wirkung eines euro-
päischen Patents in das Register für den einheit-
lichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen,
so gilt die Wirkung des europäischen Patents für
die Bundesrepublik Deutschland als nationales
Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des
Hinweises auf die Erteilung des europäischen
Patents im Europäischen Patentblatt durch das
Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
(3) Wird der Antrag des Inhabers eines euro-
päischen Patents auf einheitliche Wirkung zu-
rückgewiesen, so werden die Jahresgebühren
für das mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilte europäische Patent mit dem
Tag der Zustellung der Entscheidung des Euro-
päischen Patentamts fällig oder bei einer Klage
nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Über-
einkommens über ein Einheitliches Patentgericht
mit der Zustellung der Entscheidung des Einheit-
lichen Patentgerichts über die Zurückweisung,
die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach
§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes
eine spätere Fälligkeit ergibt.

§ 16
Zwangslizenz an einem
europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wir-
kung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patent-
gesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz
betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patent-
gesetz erteiltes Patent zu behandeln.
§ 17
Verzicht auf das
europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes
findet auf europäische Patente mit einheitlicher
Wirkung keine Anwendung.
§ 18
Doppelschutz
und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohen-
der Verletzung eines im Verfahren nach dem
Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig
abzuweisen,
1. soweit Gegenstand des Patents eine Erfin-
dung ist, für die demselben Erfinder oder sei-
nem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland ein europäisches
Patent oder ein europäisches Patent mit ein-
heitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt
worden ist, und
2. wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen
Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen
Verletzung oder drohender Verletzung des
europäischen Patents oder des europäischen
Patents mit einheitlicher Wirkung nach Num-
mer 1 durch die gleiche Ausführungsform
rechtshängig ist oder das Einheitliche Patent-
gericht über ein solches Begehren eine rechts-
kräftige Entscheidung getroffen hat und
3. sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin
nach Entstehung der Einrede vor Beginn der
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt.
(2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Ab-
satz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Ver-
handlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor
dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für ergänzende Schutzzertifikate.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vor-
läufige oder sichernde Maßnahmen.
§ 19
Anwendung der
Zivilprozessordnung für die Zwangs-
vollstreckung aus Entscheidungen und
Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
(1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des
Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82 des
Übereinkommens über ein Einheitliches Patent-
gericht, deren Vollstreckung das Einheitliche
Patentgericht angeordnet hat, findet die Zwangs-
vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung inländischer Entschei-
dungen sind entsprechend anzuwenden, soweit
nicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vor-
schriften enthalten sind.
(2) Die Zwangsvollstreckung darf nur begin-
nen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung
erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden
belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder
in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die
Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hierzu befugten Person
zu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt
der Vollstreckungsgläubiger.
(3) An die Stelle des Prozessgerichts des ers-
ten Rechtszuges im Sinne des § 767 Absatz 1,
des § 887 Absatz 1, des § 888 Absatz 1 Satz 1
und des § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
tritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Land-
gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvoll-
streckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen
Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die
Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen
nach § 143 Absatz 2 des Patentgesetzes be-
stimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese
Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1
zuständigen Landgerichts sinngemäß.
(4) Richtet sich die Klage nach § 767 der Zivil-
prozessordnung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2
gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen
Vergleich, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozess-
ordnung nicht anzuwenden.
§ 20
Anwendung der
Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung
von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
(1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsord-
nung sind auf die Beitreibung von Ordnungs-
und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem
§ 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung ent-
sprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patent-
gerichts entsprechend anwendbar.
(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach
Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.“
2. Artikel X wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. Änderungen der Satzung des Einheitlichen
Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss
des Einheitlichen Patentgerichts nach Arti-
kel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über
ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patent-
gerichts sowie deren Änderung, die der Ver-
waltungsausschuss des Einheitlichen Patent-
gerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Über-

einkommens über ein Einheitliches Patent-
gericht beschließt.“
3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt:
„§ 5
Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten
nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung
patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der euro-
päischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Pa-
tente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens
im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die na-
tionalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffent-
licht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum
Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.“
Artikel 2
Änderung des Patentgesetzes
Dem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
„In dem Register sind ferner der vom Europäischen
Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheit-
lichen Wirkung des europäischen Patents sowie der
mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des euro-
päischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maß-
gabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung
der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaf-
fung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361
vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83)
zu vermerken.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar
2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesge-
setzblatt bekannt.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 99b5dea62c64eece….