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§ 6a IntPatÜbkG

Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Außer Kraft: § 6a ist seit 01.09.2021 nicht mehr im IntPatÜbkG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.